Gewerbeschein

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Gewerbe einschließlich Gaststätten

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Zuständige Stelle

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Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
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Leistungsbeschreibung

Bitte unbedingt beachten:

Allgemeine Hinweise zur Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung

Eine Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).

Ausländer und Ausländerinnen, mit Ausnahme der EU/ EWR-Ausländer/Ausländerinnen, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Bitte entsprechende Nachweise in Form von persönlichen Ausweisen beifügen.

Bei einer Erstanmeldung oder Änderung einer in einem Handels-, Genossenschaftsregister oder dgl. eingetragenen Firma bitte immer Kopie des aktuellen Registerauszuges beifügen.

Gewerbetreibende ohne Wohnsitz in Frankfurt am Main müssen als Nachweis ihrer Wohnanschrift eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepasses mit Meldebescheinigung beifügen.

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