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Gewerbe einschließlich Gaststätten

Gaststättengewerbe: Verkauf von Getränken und / oder Speisen zum Verzehr vor Ort

Zuständige Stelle

Die Adresse konnte nicht gefunden werden.
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Besonderheit beim beabsichtigten Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr vor Ort

Der beabsichtigte Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort ist der zuständigen Behörde mittels der Gewerbemeldung nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (Gewerbean-, bzw. –ummeldung) in Verbindung mit § 3 HGastG vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.

Hinweis: Sollte die Gewerbeanzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig (ohne oder mit fehlenden Unterlagen) erfolgen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- € geahndet werden kann. Weiterhin ist in diesem Fall eine Untersagung des Gewerbes gemäß § 4 HGastG möglich.

Aufgrund einer Änderung der Hessischen Bauordnung sind beim Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort Gästetoiletten zur Verfügung zu stellen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Bauaufsicht Frankfurt am Main (Telefon: +69 212 33567).

Die Vordrucke mit weiteren Informationen für eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO in Verbindung mit § 3 HGastG – Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort – finden Sie unter  'Antrage / Formulare'.

Sofern lediglich der Verkauf von Speisen und / oder alkoholfreien Getränken zum Verzehr vor Ort gewerblich angeboten werden soll ist die Aufnahme dieser Tätigkeit wie bisher der zuständigen Behörde ab Betriebsbeginn mittels der gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) erforderlichen Gewerbemeldung (Gewerbean-, bzw. –ummeldung) anzuzeigen.

Die Vordrucke für eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO finden Sie unter "Anträge / Formulare" sowie unter "Online-Anträge und Formulare" im Menü "Services".

 

Vorübergehender Verkauf von Getränken und / oder Speisen zum Verzehr vor Ort aus besonderem Anlass (Veranstaltungen, Vereins- oder Straßenfeste usw.)

Der vorübergehende Verkauf von alkoholischen Getränken, alkoholfreien Getränken und/oder Speisen, zum Verzehr vor Ort, ist der zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht sowohl für Privatpersonen, Vereine, kirchliche Institutionen als auch Gewerbetreibende (§ 6 HGastG). Nutzen Sie hierfür unsere VeranstaltungsanträgeExternal Link.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Gewerbemeldung zum Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort sind die nachfolgend genannten Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis (Quittung) über das beantragte Führungszeugnis (Belegart '0')
  • Nachweis (Quittung) über die beantragte Gewerbezentralregister-Auskunft (Belegart '9')
  • Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht, von Ihnen selbst einzuholen unter Vollstreckungsportal (bitte bei der Anfrage die Personalien vollständig und mit korrekter Schreibweise angeben und im Feld Zentrales Vollstreckungsgericht 'alle' wählen)  VollstreckungsportalExternal Link
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Personalausweis bzw. Pass (mit Aufenthaltsgenehmigung / Freizügigkeitsbescheinigung)
  • Vertretungsvollmacht, sofern die Anzeige durch Dritte erfolgt

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