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Besondere Erlaubnisse

Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An wen muss ich mich wenden?

Seit 28.04.2020 gilt folgende Zuständigkeitsregelung gemäß § 47 Absatz 2 Nummer 6 Straßenverkehrs-Ordnung:
Zuständig ist "[...] die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat. 
Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird [...]"

Zuständige Stelle
Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main
Telefon
(Buchstaben A - D, P)
(Buchstaben E - J, O)
(Buchstaben K - N, R)
(Buchstaben S – Z, Q)
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Deutschlandweit besteht an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für LKW über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie für LKW mit Anhänger ein generelles Fahrverbot. 

Während der Sommerferien gilt zusätzlich auch samstags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf vielen Autobahnen. In speziellen Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Fahrverboten zulassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" einzeln hochzuladen:

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und "Anhängerschein" (soweit vorhanden)
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers mit einer stichhaltigen Begründung, weshalb dieser Transport zwingend in dieser Zeit durchgeführt werden muss
  • genaue Bezeichnung des Transportgutes (Sammelbegriffe wie Luftfrachtsendung, Expressgüter, Termingut, oder Ähnliches reichen nicht aus)
  • Nachweis, dass der beantragte Transport nicht mit einem Fahrzeug unter 7,5 t transportiert werden kann. Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe sind unerheblich.
  • Beschreibung der genauen, nachvollziehbaren Fahrtstrecke unter Nennung aller befahrenen Straßen / Streckenabschnitte. Ein Auszug aus Google Maps reicht nicht aus.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren orientieren sich an der Laufzeit der Ausnahmegenehmigung:

Bis zu einem Monat Gültigkeit beträgt die Verwaltungsgebühr 35 €.  
Während der Gültigkeit der Ferienreiseverordnung (Juli & August) sind die Gebühren je nach Gültigkeit höher: Sie bewegen sich zwischen 45 und 255 €. 

Eine Jahresgenehmigung kostet 405 €.

Genehmigungsänderungen (zum Beispiel infolge eines geänderten Kennzeichens) kosten 11 €.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann variieren.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand Ihrer Anfrage ab, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.

Rechtsgrundlage

§§ 30 Absatz 3, 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Straßenverkehrs-Ordnung und soweit zutreffend §§ 1, 4 Absatz 1 Ferienreiseverordnung

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung, die im Original mitzuführen ist.

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