Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen ist es, ihnen ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Soziale Teilhabe
Anspruch auf Leistungen haben Menschen mit Behinderungen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Die sachliche Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe wird nach dem sogenannten "Lebensabschnittsmodell“ geregelt.
Die Stadt Frankfurt als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist für Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zuständig. Darüber hinaus ist die ist die Zuständigkeit des LWV HessenExternal Link gegeben.
Bei einzelnen Leistungen, kann eine Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgen.