Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, einer drohenden Behinderung entgegen zu wirken oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den betroffenen Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und ihm eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Soziale Teilhabe
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Bei einzelnen Leistungen, kann eine Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgen.