Erfolg gegen Mietwucher: Verurteilung nach § 291 StGB stärkt Mieterrechte
12.06.2025, 15:54 Uhr
Wegweisendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt stärkt den Schutz von Mieterinnen und Mietern
Ein Vermieter wurde wegen Mietwuchers nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt, weil er über längere Zeit hinweg Mieten verlangte, die bis zu 122 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen. Dabei nutzte er gezielt die Zwangslage seiner Mieter aus. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe und ordnete die Einziehung der überzahlten Miete an. Das Urteil erging am 14. Mai 2025.
Es ist ein bedeutendes Signal für den Mieterschutz in Ballungsräumen mit angespannten Wohnungsmärkten. Denn es unterstreicht die klare Unterscheidung zwischen Mietwucher nach dem Strafgesetzbuch (§ 291 StGB) und Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (§ 5 WiStrG), die nicht nur in der öffentlichen Diskussion häufig vermischt werden, sondern auch in der Rechtsprechung unterschiedliche Auslegungen erfahren.
Während das Amt für Wohnungswesen Verfahren wegen Mietpreisüberhöhung im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten führt, geht die Strafverfolgung bei Mietwucher weiter – denn hier steht das individuelle Ausnutzen persönlicher Schwächesituationen im Fokus. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit ihrer konsequenten Verfolgung von Mietwucherfällen in diesem Fall ein deutliches Zeichen gesetzt. Denn die nun erfolgte Verurteilung greift den gesetzgeberischen Grundgedanken auf und stellt klar: Persönliche Notlagen dürfen nicht zum Geschäftsmodell werden.
Das Amt für Wohnungswesen prüft Hinweise zu mutmaßlich überteuerten Mietpreisen, das heißt zu solchen, die über dem in Frankfurt üblichen Niveau liegen. Grundlage hierfür ist § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Danach handelt ein Vermieter ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig eine unangemessen hohe Miete – 20 Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ – verlangt.
Frankfurt am Main engagiert sich für eine konsequente Anwendung des § 5 WiStrG. Ergibt sich der Verdacht auf einen Wuchertatbestand wird der Fall weitergegeben an die Staatsanwaltschaft, die dann für die strafrechtliche Verfolgung von Mietwucher nach § 291 StGB zuständig ist. Mietwucher liegt vor, wenn Vermieter gezielt die Zwangslage, Unerfahrenheit oder die erhebliche Willensschwäche von Mietenden ausnutzen und dabei ein Entgelt fordern, das in einem auffälligen Missverhältnis zur ortsüblichen Miete steht.
Die Entscheidung vom 14. Mai 2025 trägt zur Rechtsklarheit bei und stellt einen wichtigen Schritt dar, um der weit verbreiteten Verunsicherung im Mietrecht entgegenzuwirken. Sie zeigt auch: Die Justiz ist bereit, Mietwucher als das zu ahnden, was es ist – ein strafbares Verhalten auf Kosten Schutzbedürftiger.