Magistrat beschließt neue Grundsteuersatzung
12.11.2024
Frankfurt übernimmt Hebesatzempfehlung des Landes
Wie alle Kommunen in Deutschland muss die Stadt Frankfurt am Main ihre Grundsteuerhebesätze neu festlegen. Der Magistrat hat nun beschlossen, der Hebesatzempfehlung des Landes Hessen zu folgen. Das bedeutet, dass nach entsprechender Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Hebesatz ab 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A 317,62 (statt bislang 175) Prozent und für die Grundsteuer B 854,69 (statt bislang 500) Prozent beträgt. Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft erhoben, Grundsteuer B (baulich) auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Damit sollen aber keine steuerlichen Mehr- oder Mindererträge im Vergleich zum bisherigen Steueraufkommen erzielt werden.
„Die Grundsteuerreform soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral erfolgen. Darauf hat sich auch die Koalition verständigt, und das setzen wir nun um“, erläutert Stadtkämmerer Dr. Bastian Bergerhoff. „Aufkommensneutralität bedeutet, dass wir 2025 in Summe etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie bisher. Aufkommensneutralität darf aber nicht mit individueller Belastungsneutralität verwechselt werden. Es ist klar, dass manche Steuerpflichtigen weniger, manche mehr bezahlen werden. Diese Tatsache liegt in der Neuregelung selbst begründet und ist durch die Kommune nicht zu ändern, da die Kommunen lediglich die Hebesätze, nicht jedoch die Berechnung der Grundlagen festlegen können.“ Der Grundsteuerertrag in Frankfurt liegt laut Haushaltsplan 2024/2025 wie in den vergangenen Jahren auch bei jeweils rund 220 Millionen Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstieß. Mit der Grundsteuerreform hat der Bund die Vorgaben des Gerichts umgesetzt und die Grundsteuer weiterentwickelt. Der Hessische Landtag hat im Dezember 2021 das Hessische Grundsteuergesetz verabschiedet, das ab dem 1. Januar 2025 zu Anwendung kommt. Da zeitgleich ein neuer Veranlagungszeitraum beginnt, müssen die Hebesätze zwingend zum Jahreswechsel angepasst werden.
Die Hessische Steuerverwaltung hat für alle Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B ausgesprochen. Dafür hat sie für jede Stadt und Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und neuem Recht verglichen. Daraus folgt, wie der Hebesatz angepasst werden muss, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Den vom Finanzamt neu festgesetzten individuellen Grundsteuermessbeträgen liegen die Daten zugrunde, die von den Grundstückseigner:innen erklärt wurden. Diese neuen Messbeträge ersetzen die bisherigen nach den Einheitswerten zum 1. Januar 1964 berechneten Messbeträge. Sie werden mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer für die einzelnen Steuerpflichtigen.
Derzeit ist die individuelle Auswirkung des neuen Grundsteuergesetzes des Landes Hessen auf die einzelnen Steuerpflichtigen und insbesondere auf die Mieter:innen, die über entsprechende Umlagen der anteiligen Grundsteuer betroffen sind, nicht vollumfänglich abschätzbar. Daher wird der Magistrat zeitnah ein Konzept zum Umgang mit eventuellen Härtefällen ausarbeiten.