FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

Meldungen

Noch bis 28. Februar Grün zurückschneiden

06.02.2025, 12:19 Uhr

Damit öffentliche Wege frei bleiben

Grafik zum korrekten Rückscnitt im Straßenraum: Der rot markierte Teil muss entfernt werden
Grafik zum korrekten Rückscnitt im Straßenraum: Der rot markierte Teil muss entfernt werden © Amt für Straßenbau und Erschließung

Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter von Grundstücken und Feldgemarkungen haben noch bis einschließlich Freitag, 28. Februar, Zeit, um Grün, das vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege ragt, zurückzuschneiden.
 
Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch: Demnach tragen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer eine Verkehrssicherungspflicht gemäß Paragraph 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung auf Straßen, Wegen oder Plätzen entstehen können. Durch das rechtzeitige Zurückschneiden wird gewährleistet, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

Naturschutz beachten: Schnittverbot ab 1. März

Zwischen dem 1. März und 30. September ist es nach Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze stark zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, also bis knapp über den Boden abzuschneiden. In diesen Monaten befinden sich viele Vogelarten in der Brut- und Aufzuchtzeit und ein starker Rückschnitt könnte ihre Nester zerstören oder sie beim Brüten stören. Aber auch andere Tiere wie Insekten, Kleinsäuger und Amphibien finden in Hecken und Sträuchern Schutz und Nahrung. Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde telefonisch unter 069/212-44344Internal Link.
 
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um das Wachstum von Bäumen und Sträuchern zu erhalten oder sie aus Verkehrssicherungsgründen zu pflegen.

Welche Abstände müssen berücksichtigt werden?

Geh- und Radwege müssen dabei bis zu einer Höhe von 2,50 Metern komplett frei sein, Fahrbahnen sogar bis 4,50 Meter (siehe angehängte Grafik). Auch Verkehrszeichen und Straßenschilder müssen gut erkennbar bleiben.
 
Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zulasten der Eigentümerinnen sowie Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer.

inhalte teilen