Noch bis 28. Februar Grün zurückschneiden
06.02.2025, 12:19 Uhr
Damit öffentliche Wege frei bleiben
Haus- und
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter von
Grundstücken und Feldgemarkungen haben noch bis einschließlich Freitag, 28.
Februar, Zeit, um Grün, das vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und
Gehwege ragt, zurückzuschneiden.
Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das
Bürgerliche Gesetzbuch: Demnach tragen Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümer eine Verkehrssicherungspflicht gemäß Paragraph 823 BGB und
haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung auf
Straßen, Wegen oder Plätzen entstehen können. Durch das rechtzeitige
Zurückschneiden wird gewährleistet, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen und
-teilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr
nutzen können.
Naturschutz beachten:
Schnittverbot ab 1. März
Zwischen dem 1. März und 30. September ist es nach Bundesnaturschutzgesetz
verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze stark
zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, also bis knapp über den Boden
abzuschneiden. In diesen Monaten befinden sich viele Vogelarten in der Brut-
und Aufzuchtzeit und ein starker Rückschnitt könnte ihre Nester zerstören oder
sie beim Brüten stören. Aber auch andere Tiere wie Insekten, Kleinsäuger und
Amphibien finden in Hecken und Sträuchern Schutz und Nahrung. Fragen hierzu
beantwortet die Untere Naturschutzbehörde telefonisch unter 069/212-44344Internal Link.
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um das Wachstum von Bäumen und
Sträuchern zu erhalten oder sie aus Verkehrssicherungsgründen zu pflegen.
Welche Abstände müssen berücksichtigt werden?
Geh- und Radwege müssen dabei
bis zu einer Höhe von 2,50 Metern komplett frei sein, Fahrbahnen sogar bis 4,50
Meter (siehe angehängte Grafik). Auch Verkehrszeichen und Straßenschilder
müssen gut erkennbar bleiben.
Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) kontrolliert die Straßen und
Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern
die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer ihrer
Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zulasten der
Eigentümerinnen sowie Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer.