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Stadtkämmerei

Rechnungslegung und Corona-Pandemie

23.04.2021, 07:58 Uhr

Am 04.03.2020 veröffentlichte das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) einen ersten fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung. Nach Auffassung des IDW sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in der Regel erst nach der sprunghaften Ausweitung der Infektionen und somit erst ab Januar 2020 aufgetreten. Dieses Ereignis ist deshalb als wertbegründend einzustufen und dementsprechend sind die finanziellen Konsequenzen regelmäßig erst in den Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen. Liegt für das Unternehmen ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ aufgrund der Corona-Krise vor, ist im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses zum 31.12.2019 gemäß § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB darüber zu berichten (sog. Nachtragsbericht). Mit Hilfe des Nachtragsberichts wird die zeitliche Verzögerung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses behoben und aktualisiert. Ob die Berichterstattung zu Corona notwendig ist, hängt von der individuellen Betroffenheit des Unternehmens durch die Corona-Pandemie ab. Eine Meldung „Fehlanzeige“ ist nicht notwendig. Konkrete quantitative Angaben sind nicht erforderlich, eine qualitative Berichterstattung ist ausreichend.

Im Lagebericht ist die voraussichtliche Entwicklung für das kommende Geschäftsjahr mit den wesentlichen Chancen und Risiken des Unternehmens zu erläutern und zu beurteilen. Auch im Prognose- und Risikobericht sind dann gegebenenfalls Angaben zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf das berichtende Unternehmen für das Folgejahr zu machen. Es kann zu einer geänderten Erwartung des Managements in Bezug auf die Vor-Corona-prognostizierten Leistungsindikatoren kommen. Aufgrund der ähnlich gelagerten Berichtsinhalte beim Anhang und Lagebericht zur Corona-Krise sind Doppelungen nicht auszuschließen, so dass es laut dem vorhandenen Schrifttum zulässig ist, im Nachtragsbericht auf die Darstellung im Lagebericht zu verweisen.

Ausnahmsweise würden die Auswirkungen der Corona-Krise bereits in der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet, wenn durch diese Krise nicht mehr von der Fortführung des Unternehmens (Abkehr von der Going-Concern-Annahme) ausgegangen werden kann. In diesem Fall gibt es eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip und es wäre z. B. eine Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten unter Liquidationsgesichtspunkten notwendig. Wenn Unternehmen das Testat für ihre Jahres- bzw. Konzernabschlüsse vor dem Corona-Lockdown erhalten haben, enthalten diese Berichte ggf. keine Aussagen über die Auswirkungen der Corona-Krise.

Im Zuge der Corona-Krise gibt es weitere Besonderheiten, über die nachfolgend kurz berichtet wird. Hierbei besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit:
Das IDW hat ausdrücklich betont, dass Prüfungshandlungen nach ihren Standards und den ISA (international Standards on Auditing) auch im Wege der Fernprüfungshandlungen durchgeführt werden können. Unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten sind neben den Vor-Ort-Prüfungen mit entsprechendem Sicherheitsabstand auch Fernprüfungen in Form von Videokonferenzen, Rundgängen mit Bildübertragung über ein Smartphone oder Tablet, Einsichtnahme in eingescannte oder fotografierte Unterlagen sowie „remote“-Zugänge zum Austausch von Unterlagen zulässig. Der Wirtschaftsprüfer hat jedoch zu beurteilen, ob die hierbei erlangten Prüfungsnachweise geeignet sind, um ein zutreffendes Prüfungsurteil zu erlangen.

Die Offenlegungspflicht für die Jahres- und Konzernabschlüsse gemäß § 325 HGB und Publizitätsgesetz besteht weiterhin, aber es gab faktisch eine Art Fristverlängerung, bis zu der bereits angedrohte Ordnungsgelder nicht festgesetzt wurden oder zunächst kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wurde. Der deutsche Gesetzgeber hat auch Erleichterungen für die Versammlungen der Aktionäre und Gesellschafter ermöglicht. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht trat am 28.03.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Herzstück des Gesetzes ist die „Virtuelle Hauptversammlung“ – es ermöglicht erstmalig die Durchführung einer Hauptversammlung gänzlich ohne die physische Präsenz der Aktionäre am Versammlungsort. Zudem muss die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht mehr innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres, sondern nur vor Geschäftsjahresende stattfinden. Virtuelle Hauptversammlungen fanden bei unseren nachfolgend genannten Beteiligungen statt: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide am 26.05.2020, Mainova AG am 27.05.2020 und bei der Süwag Energie AG am 22.06.2020.

Auch für die GmbH gibt es Entlastungen in diesem Gesetz bezüglich Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen. Die Gesellschafterversammlung der GmbH kann auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter – also abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG – in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe beschließen.

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