Vorkaufsrechtsverzicht nach § 24 ff. BauGB
Die Stadt Frankfurt am Main hat unter den in §§ 24 ff. BauGB genannten Voraussetzungen bei der Veräußerung von Grundstücken ein Vorkaufsrecht.
Um einen geschlossenen Kaufvertrag grundbuchrechtlich vollziehen zu können, beantragt in der Regel der beurkundende Notar eine Erklärung der Stadt über das Nichtbestehen oder den Verzicht auf ein bestehendes Vorkaufsrecht (sogenanntes Negativattest).
Zuständig ist das Immobilienmanagement des Amtes für Bau und Immobilien, das nach Mitteilung der wichtigsten Vertragsdetails oder Übersendung einer Vertragskopie durch den Notar in der Regel innerhalb weniger Tage - längstens innerhalb einer Frist von 3 Monaten - die Prüfung vornimmt und am Ende eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung abgibt, sofern ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder von diesem kein Gebrauch gemacht wird.
Für die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung wird in Frankfurt am Main eine Gebühr i.H.v. 75,00 Euro erhoben.