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Sprengstoffangelegenheiten

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Leistungsbeschreibung

Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Erlaubnisse nach § 27 SprengG werden nur für Einwohnerinnen und Einwohner mit dem Hauptwohnsitz Frankfurt am Main erteilt.

Der Umgang mit Treibladungspulver im privaten Bereich für Vorderlader- und Böllerschützen oder zum Wiederladen von Patronen setzt eine Erlaubnis durch das Ordnungsamt voraus. Für Personen über 21 Jahren kann diese Erlaubnis bei Nachweis vorhandener Fachkunde (Lehrgang mit Prüfung), gegebener persönlicher Zuverlässigkeit und nachgewiesenem Bedürfnis erteilt werden.

Zur Zulassung zum Fachkundelehrgang mit anschließender Prüfung bedarf es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, die auf Antrag bei gegebener persönlicher Zuverlässigkeit durch das Ordnungsamt erteilt wird.

Nach Eingang des Antrages erfolgt von Amts wegen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung gemäß den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes. Da hierbei weitere Behörden zu beteiligen sind muss mit einer Bearbeitungsdauer von ca. sechs Wochen gerechnet werden.

Voraussetzungen

Zur Zulassung zum Fachkundelehrgang mit anschließender Prüfung bedarf es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, die auf Antrag bei vorliegender persönlicher Zuverlässigkeit durch das Ordnungsamt erteilt wird.

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Nachweis vorhandener Fachkunde (Lehrgang mit Prüfung)
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis Verwendungszweck (Bedürfnisnachweis)

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühren:

  • Neuerteilung: 180 €, zuzüglich 40 € für die Zuverlässigkeitsprüfung
  • Verlängerung: 120 €, zuzüglich 40 € für die Zuverlässigkeitsprüfung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 95 €
  • Mengenänderung: 55 €

  • Erstausstellung: 50 €

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang des Antrages erfolgt eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung nach den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes. Da hierbei weitere Behörden zu beteiligen sind, muss mit einer Bearbeitungsdauer von ca. sechs Wochen gerechnet werden.

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