Auf der Internetseite VerbraucherFenster HessenExternal Link werden Verstöße von hessichen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gemäß § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) publiziert, sofern sie gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen verstoßen. Den Link finden Sie in der rechten Spalte.
Mit
Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des LFGB in Kraft (Bundesgesetz
Blatt I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden
verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des
Verantwortlichen über
zu informieren.
Bestimmte herausgehobene
Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine
Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr
zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht.
Eine
Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 a LFGB beruht nicht auf einer behördlichen
Einschätzung des Risikos weiterer künftiger Verstöße, die Information ist somit
nicht als amtliche Warnung aufzufassen.
Rechtlicher Hinweis:
Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2013 – 8 B 28/13 – wurden die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1 a LFGB in Hessen vorläufig ausgesetzt. Mit dem nun am 04. Mai 2018 verkündetem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (- BvF 1/13 - ) zu § 40 Abs. 1 a LFGB hat der erste Senat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschieden, das die Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungsgemäß und § 40 Abs. 1 a LFGB nur insoweit mit Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) unvereinbar ist, als die in der Regelung angeordnete Veröffentlichung vom Gesetzgeber nicht zeitlich begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung, bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sieht in einem aktuellen Gesetzesentwurf eine Löschfrist von 6 Monaten vor. Bis zu dieser Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, ist § 40 Abs. 1 a LFGB unter Beachtung der dem Beschluss zu entnehmenden Vorgaben zur verfassungskonformen Auslegung weiter anzuwenden.