Allgemeiner Hinweis zur öffentlich-rechtlichen
Namensänderung
Das
deutsche Namensrecht ist nicht zusammenhängend als einheitliches Rechtsgebiet beschrieben,
sondern findet sich an unterschiedlichen Stellen.
Im BGB und in den Vorschriften des Familienrechts wird der Name in Verbindung mit der Geburt, Eheschließung und Eheauflösung oder etwa einer Adoption festgelegt.
Eine Ausnahme hiervon ist die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Sie unterscheidet sich von der familienrechtlichen Namensänderung indem sie nicht durch Willenserklärung des Namensträgers oder aufgrund eines familienrechtlichen Vorgangs erfolgt, sondern durch einen staatlichen Verwaltungsakt. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften des bürgerlichen Rechts als umfassend und im Grundsatz abschließend gelten.
Die
öffentlich-rechtliche Namensänderung hat stets Ausnahmecharakter und kann ausschließlich im Einzelfall der Beseitigung von „Unzuträglichkeiten“ dienen, die
sich aus der vorhandenen Namensführung ergeben. Die Führung und Weiterführung des
bisherigen Vor- oder Familiennamens hingegen ist die verbindliche Regel.
Zentrale
Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - sowohl von Vor- als auch
Familiennamen - ist das Vorliegen eines
wichtigen Grundes. Nicht ausreichend wäre ein „einfacher“, „vernünftiger“ oder
ein „nachvollziehbarer“ Grund. Sinn und Zweck der Namensänderung ist es, auf
einen atypischen Ausnahmefall reagieren
zu können, wenn es dem Namensträger nicht
zugemutet werden kann, am bisherigen Namen festzuhalten.
Beispiele,
die eine Änderung rechtfertigen können, sind:
- den Namensträger
belastende oder behindernde Namen (anstößig oder lächerlich klingende Namen,
schwierige Schreibweisen oder Aussprachen, Umlaute, eine unzumutbare seelische
Belastung, die gutgläubige Führung falscher Namen, religiöse Gründe) oder
- die familiäre
Situation von Kindern („Scheidungshalbwaise“, „Trennungskinder“, „Pflegekinder“).
Umstände,
denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden
können, schließen eine Namensänderung grundsätzlich aus. Dieser Aspekt kommt
beispielsweise dem Wunsch bei, den Vornamen eines Kindes zu ändern oder zu
ergänzen oder den frei gewählten Ehenamen zu korrigieren. Auch die Verwendung
einer Kurzform des Vornamens kann eine Namensänderung regelmäßig nicht
rechtfertigen. In vielen Fällen kommt die Änderung erst dann in Betracht,
wenn die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist.
Diese
Beispiele zeigen, wie wichtig die Begutachtung des konkreten Einzelfalls ist.
Wir
empfehlen deshalb immer ein persönliches Beratungsgespräch.