An wen muss ich mich wenden?
Sie müssen sich an den jeweiligen Schulträger ihres Landkreises oder Ihres Wohnortes wenden.
Zuständige Stelle
Stadtschulamt
Solmsstraße 27-37
60486 Frankfurt am Main
Sie müssen sich an den jeweiligen Schulträger ihres Landkreises oder Ihres Wohnortes wenden.
Stadtschulamt
Solmsstraße 27-37
60486 Frankfurt am Main
Die Stadt Frankfurt zahlt als Schulträger an
alle Leistungsberechtigten Hessischen Schulträger Gastschulbeiträge nach
Schulformen.
Die gesetzliche Grundlage für die Entrichtung
von Gastschulbeiträgen ist, das Frankfurter
Schüler/Innen der allgemeinbildenden- und den beruflichen Schulen die jeweiligen
auswärtigen Schulen der Landkreise oder Städte in Hessen besuchen aber ihren
Hauptwohnsitz zum Stichtag in Frankfurt hatten.
Bei Berufsschüler/Innen ist der Ausbildungsort
zum Stichtag maßgebend da auswärtige Berufsschulen der Landkreise und Städte
besucht werden.
Die Festsetzung des Stichtages und der Gastschulbeiträge
für die einzelnen Schulformen werden jedes Jahr neu vom Hessischen
Kultusministerium festgelegt.
Die Schülerdaten werden nach Erhebung der
Schulen zur Landesschulstatistik gesondert in einem Programm den Schulträgern zur
Verfügung gestellt. Die Gastschulbeiträge der jeweiligen Schulformen sollen
einen finanziellen Ausgleich zwischen den Schulträgern gewährleisten und die
Schullasten ausgleichen.
Die Schülerdaten der Schulträger werden in dem Schuljahr der Antragsstellung und dem landeseinheitlichen Stichtag rückwirkend geprüft. Maßgebend ist der Hauptwohnsitz der Schüler/Innen zum Stichtag 1.11. eines Jahres.
Gastschulbeiträge werden nach § 163 Hessisches Schulgesetz für auswärtige Schülerinnen und Schüler vom zuständigen Schulträger gezahlt
Die Schülerliste zum jeweiligen Stichtag und eine Rechnungsaufstellung müssen beigefügt sein. Nach der Antragstellung erhalten die Schulträger eine Mitteilung vom zuständigen Fachbereich über ihren Antrag
Die Bearbeitung von Gastschulbeiträgen ist eine gebührenfreie Leistung der Schulträger
drei Jahre Verjährungsfrist
Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
je nach Umfang ca. drei bis sechs Monate
Hessisches
Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
§ 163
Gastschulbeiträge
§ 164
Erstattung der Beschulungskosten
§ 165
Festsetzung der Gastschulbeiträge
https://schulaemter.hessen.de/service/schulen-hessen
Anforderungen von Gastschulbeiträgen der
Schulträger erfolgt nach der aktuellen gesetzlichen Verordnung.
Ersatzschulen müssen die
gesetzlichen Bestimmungen erfüllen um Zuschuss nach § 7 Ersatzschulfinanzierungs-gesetz beim
zuständigen Schulträger beantragen zu können
Zuschuss nach § 7 Ersatzschulfinanzierungsgesetz
Ersatzschulen
haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschuss nach § 7
Ersatzschulfinanzierungsgesetz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Sind
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, haben die Ersatzschulen die Möglichkeit
mit der Genehmigungsurkunde ihrer Schule, (Kopie vom zuständigen Staatlichen
Schulamt), einen Antrag auf Ersatzschulfinanzierung nach § 7 zu stellen.
Die
Schülerliste zum jeweiligen Stichtag und eine Rechnungsaufstellung sollten
beigefügt sein. Nach der Antragstellung erhalten sie eine Mitteilung vom
zuständigen Fachbereich über ihren Antrag.
Die
Schülerlisten werden in dem Schuljahr der Antragsstellung und dem
Landeseinheitlichen Stichtag rückwirkend geprüft. Maßgebend ist der
Hauptwohnsitz der Schüler/Innen zum Stichtag 1.11. eines Jahres.
Der
Zuschuss wird nach dem Gastschulbeitrag der jeweiligen Schulform mit 75 Prozent
berechnet. Die Festsetzung der Gastschulbeiträge wird jedes Jahr neu nach § 165
Hessisches Schulgesetz durch das Hessische Kultusministerium festgelegt.
Der Antragssteller erhält einen Bescheid aus
dem Hervorgeht wie sich die Gastschulbeiträge oder Zuschüsse zusammensetzen.
Bei Ablehnungen von Forderungen wird die
Sachlage unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage begründet und
gegeben falls auf andere Schulträger verwiesen.
Der Antrag und die
Schülerlisten verbleiben für die Aktenlage im Amt.