FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Schulrecht

Gastschulbeiträge nach 163 Hessisches Schulgesetz

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen sich an den jeweiligen Schulträger ihres Landkreises oder Ihres Wohnortes wenden.

Zuständige Stelle

Stadtschulamt
Solmsstraße 27-37
60486 Frankfurt am Main

gastschulbeitraege.amt40@stadt-frankfurt.deInternal Link

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Leistungsbeschreibung

Die Stadt Frankfurt zahlt als Schulträger an alle Leistungsberechtigten Hessischen Schulträger Gastschulbeiträge nach Schulformen.
Die gesetzliche Grundlage für die Entrichtung von Gastschulbeiträgen  ist, das Frankfurter Schüler/Innen der allgemeinbildenden- und den beruflichen Schulen die jeweiligen auswärtigen Schulen der Landkreise oder Städte in Hessen besuchen aber ihren Hauptwohnsitz zum Stichtag in Frankfurt hatten.
Bei Berufsschüler/Innen ist der Ausbildungsort zum Stichtag maßgebend da auswärtige Berufsschulen der Landkreise und Städte besucht werden.
Die Festsetzung des Stichtages und der Gastschulbeiträge für die einzelnen Schulformen werden jedes Jahr neu vom Hessischen Kultusministerium festgelegt.
Die Schülerdaten werden nach Erhebung der Schulen zur Landesschulstatistik gesondert in einem Programm den Schulträgern zur Verfügung gestellt. Die Gastschulbeiträge der jeweiligen Schulformen sollen einen finanziellen Ausgleich zwischen den Schulträgern gewährleisten und die Schullasten ausgleichen.

Verfahrensablauf

Die Schülerdaten der Schulträger werden in dem Schuljahr der Antragsstellung und dem landeseinheitlichen Stichtag rückwirkend geprüft. Maßgebend ist der Hauptwohnsitz der Schüler/Innen zum Stichtag 1.11. eines Jahres.

Voraussetzungen

Gastschulbeiträge werden nach § 163 Hessisches Schulgesetz für auswärtige Schülerinnen und Schüler vom zuständigen Schulträger gezahlt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Schülerliste zum jeweiligen Stichtag und eine Rechnungsaufstellung müssen beigefügt sein. Nach der Antragstellung erhalten die Schulträger eine Mitteilung vom zuständigen Fachbereich über ihren Antrag

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung von Gastschulbeiträgen ist eine gebührenfreie Leistung der Schulträger

Welche Fristen muss ich beachten?

drei Jahre Verjährungsfrist
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Bearbeitungsdauer

je nach Umfang ca. drei bis sechs Monate

Rechtsgrundlage

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
§ 163 Gastschulbeiträge
§ 164 Erstattung der Beschulungskosten
§ 165 Festsetzung der Gastschulbeiträge

https://schulaemter.hessen.de/service/schulen-hessen

Anträge / Formulare

Anforderungen von Gastschulbeiträgen der Schulträger erfolgt nach der aktuellen gesetzlichen Verordnung.
Ersatzschulen müssen die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen um Zuschuss nach  § 7 Ersatzschulfinanzierungs-gesetz beim zuständigen Schulträger beantragen zu können

Was sollte ich noch wissen?

Zuschuss nach § 7 Ersatzschulfinanzierungsgesetz
Ersatzschulen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschuss nach § 7 Ersatzschulfinanzierungsgesetz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, haben die Ersatzschulen die Möglichkeit mit der Genehmigungsurkunde ihrer Schule, (Kopie vom zuständigen Staatlichen Schulamt), einen Antrag auf Ersatzschulfinanzierung nach § 7 zu stellen.

Die Schülerliste zum jeweiligen Stichtag und eine Rechnungsaufstellung sollten beigefügt sein. Nach der Antragstellung erhalten sie eine Mitteilung vom zuständigen Fachbereich über ihren Antrag.

Die Schülerlisten werden in dem Schuljahr der Antragsstellung und dem Landeseinheitlichen Stichtag rückwirkend geprüft. Maßgebend ist der Hauptwohnsitz der Schüler/Innen zum Stichtag 1.11. eines Jahres.

Der Zuschuss wird nach dem Gastschulbeitrag der jeweiligen Schulform mit 75 Prozent berechnet. Die Festsetzung der Gastschulbeiträge wird jedes Jahr neu nach § 165 Hessisches Schulgesetz durch das Hessische Kultusministerium festgelegt.

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Der Antragssteller erhält einen Bescheid aus dem Hervorgeht wie sich die Gastschulbeiträge oder Zuschüsse zusammensetzen.
Bei Ablehnungen von Forderungen wird die Sachlage unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage begründet und gegeben falls auf andere Schulträger verwiesen.
Der Antrag und die Schülerlisten verbleiben für die Aktenlage im Amt.

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