Das
Team Zentrale Heimplatzvermittlung / Soziale Hilfen für Heimbewohner
unterstützt neutral und kostenfrei pflegebedürftige Menschen mit Wohnsitz in
Frankfurt am Main und deren Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer:innen im
Zusammenhang mit einer möglichen Heimaufnahme.
Die persönlichen Wünsche und pflegerischen Erfordernisse können durch die
Kenntnis der besonderen Angebote, Leistungen und freien Plätze der Frankfurter
Pflegeheime berücksichtigt werden.
Sollte die Finanzierung des Heimplatzes aus eigenem Einkommen und Vermögen
nicht möglich sein, wird zum Zeitpunkt der Heimplatzvermittlung auch der Antrag
auf Sozialleistungen aufgenommen.
Folgend leisten wir Sozialhilfe für alle Frankfurter:innen, die innerhalb oder
außerhalb des Stadtgebietes in einem Pflegeheim (stationäre Pflege ab
Pflegegrad 2) oder in einem Wohnpflegeheim für Menschen (Rahmenkonzept für
Phase F / Beatmungspflicht oder KoComo oder geistige Behinderungen ab
Pflegegrad 4) leben und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren
können.
Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII umfassen die
Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes, die Grundsicherung und die
Finanzierung der Heimkosten.
Sozialhilfeleistungen für den Aufenthalt
in einem Pflegeheim stehen unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Die Pflegekasse hat auf Antrag mindestens den Pflegegrad 2 bewilligt
- Die Heimkosten können nicht aus eigenem Vermögen, Einkommen oder sonstigen Ansprüchen (z.B. Unterhalt) beglichen werden
Ein Vermögensbetrag von 10.000 € bei
Alleinstehenden bzw. 20.000 € bei einem Ehepaar / bei einer Lebenspartnerschaft
/ bei einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibt dabei unberücksichtigt.
Die Hilfe zur Pflege bzw. der
notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen ist im Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - geregelt. Die Hilfen beinhalten die
Übernahme der nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten sowie die Zahlung
eines angemessenen Barbetrages (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung. Es
wird ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1
gewährt. Dieser beläuft sich in Hessen zurzeit auf 152,01 € (27 % von 563,00
€). Hinzu kommt eine Bekleidungspauschale von derzeit 30,50 € gem. § 27b Abs. 2 und 4
SGB XII.