FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Finanzielle und sonstige Hilfen

Zentrale Heimplatzvermittlung / Soziale Hilfen für Heimbewohner

An wen muss ich mich wenden?

Jugend- und Sozialamt
Rathaus für Senioren
Hansaallee 150
60320 Frankfurt am Main

 

Zentrale Heimplatzvermittlung (Sozialdienst)
Tel.: 069 / 212 - 49922Internal Link
Fax: 069 / 212 - 977 0 977

Soziale Hilfen für Heimbewohner (Wirtschaftsdienst)
Tel.: 069 / 212 - 49933Internal Link
Fax: 069 / 212 - 30741

E-Mail: altenhilfe.amt51@stadt-frankfurt.deInternal Link

Zuständige Stelle
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Hansaallee 150
60320 Frankfurt am Main
Telefon
Fax
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Das Team Zentrale Heimplatzvermittlung / Soziale Hilfen für Heimbewohner unterstützt neutral und kostenfrei pflegebedürftige Menschen mit Wohnsitz in Frankfurt am Main und deren Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer:innen im Zusammenhang mit einer möglichen Heimaufnahme.

Die persönlichen Wünsche und pflegerischen Erfordernisse können durch die Kenntnis der besonderen Angebote, Leistungen und freien Plätze der Frankfurter Pflegeheime berücksichtigt werden.

Sollte die Finanzierung des Heimplatzes aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht möglich sein, wird zum Zeitpunkt der Heimplatzvermittlung auch der Antrag auf Sozialleistungen aufgenommen.

Folgend leisten wir Sozialhilfe für alle Frankfurter:innen, die innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes in einem Pflegeheim (stationäre Pflege ab Pflegegrad 2) oder in einem Wohnpflegeheim für Menschen (Rahmenkonzept für Phase F / Beatmungspflicht oder KoComo oder geistige Behinderungen ab Pflegegrad 4) leben und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.

Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII umfassen die Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes, die Grundsicherung und die Finanzierung der Heimkosten.

Sozialhilfeleistungen für den Aufenthalt in einem Pflegeheim stehen unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Die Pflegekasse hat auf Antrag mindestens den Pflegegrad 2 bewilligt
  • Die Heimkosten können nicht aus eigenem Vermögen, Einkommen oder sonstigen Ansprüchen (z.B. Unterhalt) beglichen werden

Ein Vermögensbetrag von 10.000 € bei Alleinstehenden bzw. 20.000 € bei einem Ehepaar / bei einer Lebenspartnerschaft / bei einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibt dabei unberücksichtigt.

Die Hilfe zur Pflege bzw. der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - geregelt. Die Hilfen beinhalten die Übernahme der nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten sowie die Zahlung eines angemessenen Barbetrages (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung. Es wird ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1 gewährt. Dieser beläuft sich in Hessen zurzeit auf 152,01 € (27 % von 563,00 €). Hinzu kommt eine Bekleidungspauschale von derzeit 30,50 € gem. § 27b Abs. 2 und 4 SGB XII.


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