Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige SozialrathausInternal Link.
Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige SozialrathausInternal Link.
Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das Eintrittsalter für die Regelaltersrente erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.
Kinder bzw. Eltern der Leistungsberechtigten werden hierbei nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn sie nicht über ein sehr hohes Einkommen (mehr als 100.000 EUR jährlich) verfügen.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
Die Grundsicherung umfasst den Lebensbedarf, der nach Regelbedarfsstufen bemessen wird, angemessene Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und zentrale Warmwasserversorgung, ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Mehrbedarfszulagen (bspw. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“, bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung etc.).
Einen Antrag auf Prüfung Ihres Anspruchs können Sie in dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialrathaus stellen. Hier erfolgen die Beratung, die Bearbeitung Ihres Antrages und die Auszahlung der Leistungen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Informationen des BMAS
§§ 41 ff. SGB XII