Bürgerinnen und Bürger der Russischen Föderation, die in Deutschland leben, können weiterhin Rentenzahlungen in Russland erhalten. Das Rentenrecht der Russischen Föderation ermöglicht, dass Rentenansprüche auch nach Ausreise ins Ausland weitergewährt werden.
Die Weiterzahlung von bereits in Russland erhaltenen Renten kann von Deutschland aus beantragt werden. Die betroffenen Personen müssen einen entsprechenden Antrag stellen.
Bei ab dem 01.01.2015 beantragten Renten gilt allerdings, dass eine Überweisung ins Ausland grundsätzlich nicht möglich ist. Diese Renten werden nur noch auf ein in Russland eröffnetes Konto überwiesen.
Alle Rentenanträge sind an den Rentenfonds der Russischen Föderation, Abteilung für im Ausland lebende Russische Staatsbürger, 9 Godikova Str., 119991 Moskau, zu richten.
Haben Sie Anspruch auf Rentenleistungen aus dem Russischen Rentenfonds?
Ein Rentenanspruch auf Altersrente besteht bei Frauen ab dem 55. und für Männer ab dem 60. Lebensjahr. Es müssen mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit nachgewiesen sein. Bei Arbeitsunfällen, Behinderung oder Krankheit können auch bei jüngeren Personen sog. Invalidenrenten geleistet werden.
Rentenberechtigt sind Personen, die bereits in der Russischen Föderation das Rentenalter erreicht haben, aber auch solche, die das Rentenalter erst in der Bundesrepublik erreichen. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die zwar ihren Wohnsitz nicht im Bereich der Russischen Föderation hatten, aber für den ehemaligen Sowjetstaat in anderen Teilen der ehemaligen GUS tätig waren, einen Anspruch auf eine Rente aus dem Rentenfonds der Russischen Föderation haben können.
Für den Verlust des Ernährers wird ebenfalls eine Hinterbliebenenrente geleistet, wenn der Verstorbene den Unterhalt für die Hinterbliebenen getragen hat. Hier können ggf. auch Eltern, die von ihrem verstorbenen Kind unterstützt wurden, eine Rente wegen des Todes des Ernährers beziehen. Hier ist jedoch zu beachten, dass nach dem Rentenrecht der Russischen Föderation nur eine Rente bezogen werden kann. Dies bedeutet, dass ein Hinterbliebener wählen muss, ob er die eigene Rente oder die Rente nach dem verstorbenen Partner erhalten möchte. Lediglich bei Kriegsteilnehmern ist eine Gewährung von zwei Renten möglich.
Weiterhin können auch anerkannte Aussiedler und deren Abkömmlinge oder Ehegatten einen Rentenanspruch haben.
Ausführliche Informationen über das Antragsverfahren können russische Rentner aus dem Amtsbezirk des Generalkonsulates Frankfurt am Main unter dem Link
http://www.ruskonsulatfrankfurt.de/Rus/pensii-allg.htmExternal Link erhalten bzw. über Deutsche Botschaft Moskau, Fax: +74997830885, E-Mail: soz-1@mosk.auswaertiges-amt.deInternal Link .
Wie erfolgt die Anrechnung Renten aus dem Russischen Rentenfonds?
Ausländische Renten, also auch die aus dem Russischen Rentenfonds, gehören zum Einkommen eines jeden Hilfebedürftigen und sind als solches nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) anzurechnen. Lediglich die Renten, die aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 27.08.1951 (Genfer Flüchtlingskonventionen) den Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechen, bleiben anrechnungsfrei.
Hier erhalten Sie weitere Auskünfte:
Nähere Informationen zu Ihrem Rentenanspruch, der Antragstellung und den Möglichkeiten der Überweisung erhalten Sie in jedem Russischen Generalkonsulat.
Bei Fragen zum Antrag auf Leistungen der Deutschen Rentenversicherung ist das Versicherungsamt der Stadt Frankfurt am Main behilflich: Servicetelefonnummer +49 69 212 44077 oder E-Mail an: versicherungsamt@stadt-frankfurt.deInternal Link.
In Fragen der Anrechnung auf Ihre Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) können Sie sich an die Sozialrathäuser und Besonderen Dienste des Jugend- und Sozialamtes Frankfurt am Main wenden. Die Vorsprache ist Montag und Donnerstag in der Zeit von 8:00 – 11:30 Uhr und von 13:00 – 15:00 Uhr möglich. Zuständig ist immer das Sozialrathaus, in dessen Einzugsbereich Sie ihren Wohnsitz haben oder die Dienststelle, von der Sie Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII erhalten.
Bitte beachten Sie unsere besonderen Zuständigkeiten außerhalb der Sozialrathäuser:
Rathaus für Senioren
Personenkreis: Bewohner/innen von Alten- und Pflegeheimen in Frankfurt am Main
Besonderer Dienst 3
Personenkreis: Hilfen bei Wohnungslosigkeit und Sucht