Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen in der Sozialhilfe
Leistungsbeschreibung
Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht ist im Sozialhilferecht die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger auf Verwandte ersten Grades, also auf Eltern und Kinder, sowie auf getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten und Lebenspartner beschränkt.
Besteht für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, ein solcher Anspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Die gilt nicht, wenn die hilfebedürftige Person mit der/dem unterhaltspflichtige/n Person in einer Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) lebt, für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut und bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für Unterhaltsansprüche gegen Eltern oder Kinder.
Außerdem ist der Übergang des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern bei volljährigen behinderten (§ 53 SGB XII) und/oder pflegebedürftigen (§ 61 SGB XII) Kindern, die Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt), dem Sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und dem Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) erhalten, auf gesetzlich festgelegte, pauschalierte Höchstbeträge begrenzt.
Die Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Auch Arbeitgeber oder Finanzamt sind auskunftspflichtig.
Schwiegerkinder sind zwar grundsätzlich zur Auskunft, aber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Das Einkommen des Schwiegerkindes kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen in die Unterhaltsberechnung miteinfließen.
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt ausschließlich nach den rechtlichen Vorschriften des BGB.
Rechtsgrundlage
- § 94 SGB XII,
- § 1361 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)
- §§ 1569 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehegattenunterhalt)
- §§ 1601 – 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandten- einschließlich Kindesunterhalt)
- § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern)
- §§ 12, 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Unterhalt bei Lebenspartnerschaft)