FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Flüchtlingsangelegenheiten

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem AsylbLG

Zuständige Stelle

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Leistungsbeschreibung

Leistungen für bedürftige Asylsuchende umfassen Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf.

Der notwendige Bedarf wird in der Regel durch Geldleistungen gedeckt.
Die Höhe der Leistungen orientiert sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII).
Nach Ablauf von 15 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass vorhandenes Einkommen und Vermögen, vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

Verfahrensablauf

Eine persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist erforderlich. In Frankfurt am Main ist dies das Jugend-und Sozialamt, Besonderer Dienst 4-Flüchtlinge und Auswärtige, Mainzer Landstr. 291, 60326 Frankfurt am Main, Tel.: 069 212 70009.

Voraussetzungen

Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,
ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz finden sich im Asylbewerberleistungsgesetz, dem Asylverfahrensgesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Sozialgesetzbuch XII.

Asylbewerberleistungsgesetz

Asylverfahrensgesetz

Aufenthaltsgesetz

SGB XII

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.

Was sollte ich noch wissen?

Mit dem Hessenpass mobil können Empfänger:innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein verbilligtes Deutschlandticket erwerben, das im Abo 31 Euro pro Monat kostet. Weitere Informationen zum Ticket finden Sie unter www.hessenpass-mobil.de und zum Kauf unter meine.vgf-ffm.de.
Den Berechtigungsnachweis für den Hessenpass mobil haben Sie bei bestehendem Leistungsbezug bereits vom Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt per Post erhalten. Falls nicht oder bei Verlust, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges SozialrathausInternal Link.

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