Personen, deren Name durch Statuswechsel wie Einbürgerung oder Aufenthaltserwerb nunmehr unter deutschem Recht zu führen ist, behalten grundsätzlich zunächst ihre bisherigen Namen und die Art und Form der Namensführung aus dem bisherigen Recht.
Die Form und Schreibweise der Namen ist aus der Geburts- oder Eheurkunde zu übernehmen. Sind die Urkunden in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so ist eine Übersetzung gegebenenfalls nach ISO-Norm vorzulegen. Ersatzweise kann auch die Schreibweise der Namen aus dem in lateinischer Schrift erstellten Reisepass übernommen werden.
Sofern die nach ausländischem Recht erworbene Namenführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht angepasst oder neu gebildet werden.
Weitere wichtige Informationen
zum diesem Thema, beispielsweise welche Unterlagen benötigt werden, anfallende Gebühren und mehr, finden Sie unter Angleichung fremdländischer NamensformInternal Link