Zuständige Stelle
Zuständig ist die Waffenbehörde im Ordnungsamt. Weitere Kontaktdaten finden Sie hierInternal Link.
Zuständig ist die Waffenbehörde im Ordnungsamt. Weitere Kontaktdaten finden Sie hierInternal Link.
Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und / oder Signalwaffen mit „PTB-im-Kreis Zeichen“ ist ein sogenannter "Kleiner Waffenschein" erforderlich. Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist für Personen über 18 Jahren erlaubnisfrei. Das Führen außerhalb des befriedeten Besitztumes bedarf jedoch der Erlaubnis.
Nach Eingang des Antrages erfolgt durch die Waffenbehörde eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach §§ 5 und 6 Waffengesetz. Hierbei sind weitere Behörden wie z. B. das Hessische Landeskriminalamt zu beteiligen. Nach Abschluss werden Sie von der Waffenbehörde informiert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines “Kleinen Waffenscheines“ sind durch das Waffengesetz geregelt. Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte müssen gemäß § 4 Waffengesetz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Schriftlicher Antrag (siehe unter Anträge / Formulare)
Einzelfallabhängig. Der Gebührenrahmen beträgt 58,00 - 207,00 €. Die Gebühr ist abhängig vom Prüfaufwand, zuzüglich Zustellungskosten. Alle drei Jahre wird eine gebührenpflichtige Regelüberprüfung durchgeführt.
Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab, zurzeit beträgt sie durchschnittlich 6 bis 8 Wochen.
Für zugelassene Tierabwehrsprays wird der Kleine Waffenschein nicht benötigt.