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Kosten der rechtlichen Betreuung

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Leistungsbeschreibung

Mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der späteren Entscheidung des Betreuungsgerichts sind in der Regel auch Kosten für den Betroffenen verbunden. Die Kosten ergeben sich aus den Betreuungskosten und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

1. Was sind Betreuungskosten?

Als Kosten der Betreuung kommen insbesondere in Betracht:

Ersatz von Aufwendungen für ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer nach § 1835 BGB (z.B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten) Pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB (seit 1.8.2013 max.  399.- € jährlich) Vergütung für Berufsbetreuer nach § 1836 Abs.1 S. 2 BGB i.V. m. VBVG, z.B. für Vereinsbetreuer, Rechtsanwälte und andere freiberufliche Betreuer. Vergütung und Auslagen des Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG. Diese sind zunächst stets aus der Staatskasse zu zahlen, wobei bei vermögenden Betreuten ein Rückgriff der Staatskasse auf das Vermögen in Betracht kommt (§ 93a Abs. 2 KostO).

Freibetrag für Vermögen und Einkommen des Betreuten


Im Gegensatz zu den Gerichtskosten liegt der Vermögensfreibetrag bei den Betreuungskosten in der Regel bei 5.000.- € analog zur VO zu § 90 SGB XII. Ein “angemessenes Hausgrundstück“, das vom Betreuten und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird, wird dabei nicht mitgerechnet. Das Einkommen wird ebenfalls überprüft und unter Umständen berücksichtigt (§ 1836c BGB). Es gelten die Einkommensgrenzen nach §§ 82, 85 Abs.1 und 86 des SGB XII. Für Betreute wird in der Regel die Einkommensgrenze nach § 85 Abs.1 SGB XII in Höhe von 848, - € (Stand: 01.01.2019) zuzüglich Kosten der Unterkunft und ggf. einem Familienzuschlag in Frage kommen.

Wer trägt die Betreuungskosten?

Der Betroffene hat die Kosten der Betreuung, welche die o.g. Freibeträge übersteigen, grundsätzlich aus seinem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen (§ 1836c BGB). Übersteigt sein Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze, so muss das Betreuungsgericht entscheiden, mit welchem Betrag sich der Betreute an den Kosten seiner Betreuung zu beteiligen hat. Das Gericht wird also im Einzelfall beispielsweise noch besondere Belastungen berücksichtigen.  Hat er keine Vermögenswerte oder liegen sie unterhalb der Freibeträge, so werden die Kosten aus der Staatskasse erstattet (sog. Mittellosigkeit).

Wie definiert sich Mittellosigkeit?

Der Betreute ist dann mittellos im Sinne des Gesetzes, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung des Betreuers aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§1836 d BGB). Gleiches gilt, wenn er die Kosten der Betreuung nur im Wege der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen z.B. gegen unterhaltspflichtige Angehörige aufbringen könnte.
Wenn die Staatskasse die Kosten der Betreuung wegen Mittellosigkeit übernommen hat, kann sie noch bis zu 10 Jahre den Betroffenen in Regress nehmen (wenn er z.B. später durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen ist - § 1836e BGB).

Müssen Angehörige oder Erben die Kosten der Betreuung bezahlen?

Familienangehörige
werden zunächst für eine bestehende Betreuung nicht zur Deckung der Kosten herangezogen. Als unterhaltspflichtige Angehörige sind sie im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und ihrer Leistungsfähigkeit dem Betreuten jedoch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das Betreuungsgericht kann unter Umständen die unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Zahlung von Unterhalt auffordern bzw. Unterhaltszahlungen gerichtlich durchsetzen und die Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an den Kosten der Betreuung beteiligen.

Bei Tod des Betreuten müssen die Kosten der Betreuung aus dem Erbe beglichen werden. Die Erben haften jedoch nur dann, wenn sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben und nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses (§ 1836e BGB). Sie haben einem Grundfreibetrag von 2.544,- € (Stand: 01.01.2019).
Auf eigenes Einkommen und Vermögen der Erben darf nicht zurückgegriffen werden.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Der Betreute kann gegen die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung oder Vergütung aus seinem Vermögen nur dann befristete Beschwerde (Frist: 1 Monat) einlegen, wenn der Beschwerdegegenstand über 600,- € liegt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt. Auch der Erbe kann wegen der o.g. Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Gerichtes zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe an die Staatskasse zu leisten hat, sofortige Beschwerde einlegen. Der Betreuer kann unter den gleichen Voraussetzungen auch bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung oder Vergütung gegen die Staatskasse Beschwerde einlegen. Eine weitere Rechtsbeschwerde (Frist: 1 Monat) ist für alle Beteiligten nur dann möglich, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat. Bei einem Beschwerdegegenstand bis 600,- € bleibt gegen die Entscheidung des Rechtspflegers lediglich das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung (Frist: 2 Wochen, vgl. § 11 II1 RPflG). Ein weiterer Instanzenzug ist grundsätzlich nicht mehr möglich.


2. Kosten des gerichtlichen Betreuungsverfahrens/Gerichtskosten

Die Vorschriften zur Regulierung der Kosten im Gerichtsverfahren finden sich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das Gericht stellt dem Betroffenen oder anderen Kostenschuldnern unter Umständen Gebühren und Auslagen in Rechnung.

Was sind Gerichtsgebühren?

Für das Tätigwerden des Betreuungsgerichts in Betreuungsverfahren kann das Gericht jährliche Gebühren erheben. Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr von 10.- € pro angefangene 5.000,- € Vermögen erhoben, mindestens jedoch 200,- € (GNotKG-KV 11101). Die Gebühren werden erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit Erlass des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig (§ 8 GNotKG).

Was sind gerichtliche Auslagen?

Zu den gerichtlichen Auslagen zählen in erster Linie die Kosten für den Sachverständigen, Pauschale für Zustellungen, Kopierkosten, Reisekosten für Richter und Rechtspfleger, Kosten des Verfahrenspflegers usw.

Was sind außergerichtliche Auslagen? 

Hierzu zählen z.B. die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter oder zum Gericht, ggf. sein Verdienstausfall während dieser Zeit.

Freibetrag des Betroffenen

Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden überhaupt erst dann erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten/Schulden mehr als 25.000,- € beträgt (GNotKG). Ein „angemessenes Hausgrundstück“, das vom Betreuten und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle.
Bei den Kosten des Verfahrenspflegers handelt es sich um einen Sonderfall. Obwohl es sich um Verfahrenskosten handelt, gilt hier ein anderer Freibetrag. Wie bei den Betreuungskosten hat der Betreute lediglich einen Vermögensfreibetrag von 5.000,- €.


Wer trägt die Kosten?

Wird eine Betreuung angeordnet, hat der Betroffene die Gerichtskosten (Gebühren und festgesetzte Auslagen) zu tragen, sofern sein Vermögen über der Freigrenze von 25.000.-€ liegt. Ehepartner, Kinder und sonstige Angehörige müssen keinesfalls diese Kosten übernehmen; ihr Einkommen und Vermögen wird auch nicht bei der Berechnung der Freigrenze berücksichtigt. Verstirbt der Betroffene sind die Erben die Kostenschuldner. Wird die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht abgelehnt, oder das Gerichtsverfahren ohne eine Entscheidung beendet, so werden keine Gerichtskosten erhoben. Gleiches gilt generell in einem Unterbringungsverfahren. Wird die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht abgelehnt, muss der Betroffene zunächst die Kosten für einen Anwalt, den er möglicherweise zur Wahrung seiner Rechte beauftragt hat, selbst bezahlen. Das Gericht kann aber die Auslagen des Betroffenen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen
(§ 307 FamFG). Hat ein Dritter die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch grobes Verschulden verursacht, kann das Gericht ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegen (§ 81 Abs. 4 FamFG).

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