Zuständige Stelle
Besonderer Dienst 2 - Rathaus für Senioren
Besonderer Dienst 3 - Hilfen bei Wohnungslosigkeit und Sucht
Besonderer Dienst 4 - Flüchtlinge und Auswärtige
Sozialrathaus Ost - Dienstort Bergen-Enkheim
Hilfen zur Gesundheit können gewährt werden, wenn jemand nur kurzfristig Sozialhilfe bezieht und keinen Versicherungsschutz besitzt.
Das Sozialamt stellt in diesem Fall einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein aus. In der Regel wird der Schutz im Krankheitsfall jedoch durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Sozialhilfeempfänger/innen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unverzüglich ihrer Krankenkasse melden, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrechterhalten und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in angemessener Höhe übernehmen.
Ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich, meldet das Sozialamt die Sozialhilfeempfängerin oder den Sozialhilfeempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer bzw. seiner Wahl an.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Leistungsberechtigten können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Die Hilfen zur Gesundheit umfassen:
Die oben genannten Hilfen werden im Umfang der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
Unzureichende Krankenversicherung:
Es besteht kein gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz bzw. eine Aufnahme in eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ist nicht möglich.
Hilfebedürftigkeit:
Die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen ist aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar.
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
§§ 47 bis 52 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung