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Betreuung

Unterbringung und Freiheitsentziehende Maßnahmen

Zuständige Stelle
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Hansaallee 150
60320 Frankfurt am Main
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Leistungsbeschreibung

Geschlossene Unterbringung

Wenn ein Betreuer die Aufgabenkreise

 

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Sorge für das gesundheitliche Wohl
    und/oder
  • ärztliche Heilbehandlung
  • Sorge für das persönliche Wohl

 

hat, kann er im Bedarfsfall eine geschlossene Unterbringung beantragen.

 

Die meisten psychiatrischen Krankenhäuser und einige wenige Alten- und Pflegeheime führen geschlossene Abteilungen. Die Unterbringung in einer solchen Station ohne die Einwilligung des Betreuten stellt immer einen schweren Eingriff in dessen Rechte dar.

Wenn der Betreuer die Überzeugung gewinnt, dass diese einschneidende Maßnahme dennoch notwendig ist, stellt er beim Gericht den Antrag, die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB zu genehmigen.

 

Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn eine erhebliche Selbstgefährdung besteht oder eine Heilbehandlung notwendig ist, die nur während einer geschlossenen Unterbringung erfolgen kann. Die Notwendigkeit der Unterbringung muss durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt werden, das vom Gericht eingeholt wird. Bei Gefahr kann der Betreuer die Unterbringung sofort veranlassen und muss die Genehmigung unverzüglich nachholen.

 

Ist der Betreuer für die erforderlichen Aufgabenkreise nicht bestellt, so muss er gegebenenfalls eine Erweiterung der Aufgabenkreise bei Gericht beantragen. Die Entlassung aus der geschlossenen Abteilung bzw. Verlegung auf eine offene Station kann jederzeit in Absprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Das Gericht erhält dann lediglich eine Mitteilung.

 

Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung kann eine Unterbringung unabhängig vom Betreuungsrecht nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz (HFEG) erfolgen. Hierfür sind das Ordnungsamt oder die Polizei zuständig. Diese führen dann die gerichtliche Entscheidung herbei.

 

Sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen

Nur bei Selbstgefährdung oder zur Durchführung einer erforderlichen medizinischen Behandlung darf einem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, durch die Verabreichung von Medikamenten oder auf andere Weise regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum die Freiheit entzogen werden.

Als freiheitsentziehende Maßnahmen gelten z.B.:

 

  • unruhige Kranke ständig oder wiederholt am Bett festzubinden(Fixierung)
  • ständig oder wiederholt ein unüberwindlich hohes Bettgitter anzubringen
  • ständig oder wiederholt gezielte Medikamente zu verabreichen, die die Bewegungsfreiheit einschränken (Sedierung).

 

Die Maßnahme muss vom Heim oder Krankenhaus mit dem Betreuer abgeklärt und durch das Gericht genehmigt werden. Keinesfalls darf aus Scheu vor dem damit verbundenen "Papierkrieg" die Sicherheit des Betreuten gefährdet werden.

 

Bei allen sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen steht das Wohl des Betreuten im Vordergrund. Betreuer sollten deshalb darauf achten, dass die Maßnahmen und deren Ursachen sorgfältig und detailliert dokumentiert werden.

 

Betreuer, Richter, Ärzte, Pflegepersonal und Heimleitung sollten sich intensiv miteinander besprechen. Der Betreuer kann sich auch hierbei vom Betreuungsverein oder der Betreuungsstelle beraten lassen.

 

Weitere Genehmigung durch das Amtsgericht

Sollten in der Klinik oder in anderen Einrichtungen nach der erfolgten Unterbringung gefährliche ärztliche Maßnahmen/Eingriffe erforderlich sein, so muss das Gericht dies ebenfalls genehmigen (siehe hierzu Merkblatt Gesundheitsfürsorge).

 

Sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine gerichtliche Genehmigung nötig ist, sollte sich der Betreuer an das Gericht wenden.

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