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Betreuung

Rechtliche Betreuung

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Leistungsbeschreibung

Worum geht es im Betreuungsrecht?

Ob durch Unfall, schwere Krankheit, Behinderung oder altersbedingt, wir können alle in eine Situation geraten, in der wir unsere rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig oder nur mit Hilfe bewältigen können. Oftmals wird es erforderlich, dass eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss.

Ziel der Betreuung ist es, Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, die sie selbst krankheitsbedingt nicht erledigen können. Der Betreuer soll dabei die Wünsche und das Wohl des Betroffenen berücksichtigen und ihm unter Einbeziehung noch vorhandener Fähigkeiten ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Trotz Betreuerbestellung ist der Betreute grundsätzlich geschäftsfähig.

Unter Betreuung wird die rechtliche Betreuung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.

Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des Betroffenen, Anregung Dritter oder von Amtswegen einen Betreuer.

Wer wird betreut?

Betreut werden Volljährige, die ihre rechtlichen Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.

Wann ist eine Betreuung erforderlich?

Eine Betreuung ist erforderlich, wenn eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, ein konkreter Hilfebedarf vorliegt und keine anderen geeigneten, vorrangigen Hilfen zur Verfügung stehen.

Vorrangige Hilfen können z.B. Unterstützungsangebote von Angehörigen, Bekannten oder Sozialdiensten sein.

Die Bestellung eines Betreuers kann auch vermieden werden, wenn eine andere Person bevollmächtigt wurde oder noch bevollmächtigt werden kann. Dies setzt jedoch Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht voraus.

Wer wird rechtlicher Betreuer?

Bei der Auswahl des Betreuers ist dem Wunsch der betroffenen Person zu entsprechen, wenn es deren Wohl nicht zuwiderläuft.

Der Betreuer muss geeignet sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen zu erledigen und den Betroffenen hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Wer eine ehrenamtliche Betreuung führt, erhält eine Pauschale pro abgelaufenem Betreuungsjahr. Diese Aufwendungen werden entweder aus dem Vermögen des Betreuten oder - bei Mittellosigkeit - aus der Staatskasse gezahlt.

Ein ehrenamtlicher Betreuer ist haftpflicht- und unfallversichert.

Wie lange dauert eine Betreuung?

Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Insbesondere Betreuer und die betreute Person können jederzeit bei Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit eine Aufhebung beantragen.

Spätestens nach sieben Jahren muss geprüft werden, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist. Eine Betreuung kann auch befristet (etwa für ein Jahr) eingerichtet werden, wenn absehbar ist, dass die betreute Person danach wieder selbst in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln.

Was sind genehmigungspflichtige Angelegenheiten?

Das Betreuungsrecht enthält besondere Vorschriften, die den Betreuer verpflichten, für bestimmte Handlungen eine gerichtliche Genehmigung einzuholen.

Hierzu zählen:

  • besonders risikoreiche medizinische Untersuchungen und Eingriffe (eine Patientenverfügung der betreuten Person ist zu berücksichtigen)
  • die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen
  • die Wohnungskündigung
  • Teilbereiche der Vermögenssorge

Der Betreuer darf Post und Fernmeldeverkehr des Betreuten nur einsehen, wenn es der Betreute ausdrücklich erlaubt oder das Gericht ihm diese Aufgabenkreise zugewiesen hat.

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