Leistungsbeschreibung
Mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der
späteren Entscheidung des Betreuungsgerichts sind in der Regel auch Kosten für den
Betroffenen verbunden. Die Kosten ergeben sich aus den Betreuungskosten und den Kosten
des gerichtlichen Verfahrens.
1. Was sind Betreuungskosten?
Als Kosten der Betreuung kommen insbesondere in Betracht:
Ersatz
von Aufwendungen für ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer nach § 1835 BGB
(z.B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten)
Pauschale
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB (seit 1.8.2013
max. 399.- € jährlich)
Vergütung
für Berufsbetreuer nach § 1836 Abs.1 S. 2 BGB i.V. m. VBVG, z.B. für
Vereinsbetreuer, Rechtsanwälte und andere freiberufliche Betreuer.
Vergütung
und Auslagen des Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG.
Diese
sind zunächst stets aus der Staatskasse zu zahlen, wobei bei vermögenden
Betreuten ein Rückgriff der Staatskasse auf das Vermögen in Betracht kommt (§
93a Abs. 2 KostO).
Freibetrag für Vermögen und Einkommen
des Betreuten
Im
Gegensatz zu den Gerichtskosten liegt der Vermögensfreibetrag bei den Betreuungskosten in der Regel bei 5.000.-
€ analog zur VO zu § 90 SGB XII. Ein “angemessenes
Hausgrundstück“, das vom Betreuten und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt
wird, wird dabei nicht
mitgerechnet. Das Einkommen wird
ebenfalls überprüft und unter Umständen berücksichtigt
(§ 1836c BGB). Es gelten die Einkommensgrenzen nach §§ 82, 85 Abs.1 und 86 des SGB XII. Für Betreute wird in der Regel die
Einkommensgrenze nach § 85 Abs.1 SGB XII in Höhe von 848, - € (Stand: 01.01.2019) zuzüglich
Kosten der Unterkunft und ggf. einem Familienzuschlag in Frage kommen.
Wer trägt die Betreuungskosten?
Der Betroffene hat die Kosten der Betreuung, welche die o.g.
Freibeträge übersteigen, grundsätzlich aus seinem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen (§ 1836c BGB). Übersteigt
sein Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze, so muss das Betreuungsgericht
entscheiden, mit welchem Betrag sich der Betreute an den Kosten seiner
Betreuung zu beteiligen hat. Das Gericht wird also im Einzelfall beispielsweise
noch besondere Belastungen berücksichtigen. Hat er keine Vermögenswerte oder liegen sie
unterhalb der Freibeträge, so werden die Kosten aus der Staatskasse erstattet (sog. Mittellosigkeit).
Wie definiert sich Mittellosigkeit?
Der Betreute ist dann mittellos im Sinne des Gesetzes, wenn
er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung des Betreuers aus seinem
einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§1836 d
BGB). Gleiches gilt, wenn er die Kosten der Betreuung nur im Wege der
gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen z.B. gegen
unterhaltspflichtige Angehörige aufbringen könnte.
Wenn die Staatskasse die Kosten der Betreuung wegen
Mittellosigkeit übernommen hat, kann sie noch bis zu 10 Jahre den Betroffenen in Regress nehmen (wenn er z.B. später durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen ist - §
1836e BGB).
Müssen Angehörige oder Erben die Kosten
der Betreuung bezahlen?
Familienangehörige werden zunächst für eine bestehende Betreuung nicht zur Deckung der Kosten herangezogen. Als unterhaltspflichtige Angehörige sind sie im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und ihrer Leistungsfähigkeit dem Betreuten jedoch
grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das Betreuungsgericht kann unter
Umständen die unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Zahlung von Unterhalt auffordern
bzw. Unterhaltszahlungen gerichtlich durchsetzen und die Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an den
Kosten der Betreuung beteiligen.
Bei Tod des Betreuten müssen die Kosten der Betreuung aus dem
Erbe beglichen werden. Die Erben haften jedoch nur dann, wenn sie die
Erbschaft nicht ausgeschlagen haben und nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des
Todes vorhandenen Nachlasses (§ 1836e BGB). Sie haben einem Grundfreibetrag
von 2.544,- € (Stand: 01.01.2019).
Auf eigenes
Einkommen und Vermögen der Erben darf nicht zurückgegriffen werden.
Welche Rechtsmittel
gibt es?
Der
Betreute kann
gegen die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung oder Vergütung aus seinem
Vermögen nur dann befristete Beschwerde (Frist: 1 Monat) einlegen, wenn der Beschwerdegegenstand über 600,- € liegt
oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zulässt. Auch der Erbe kann wegen
der o.g. Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Gerichtes zur Höhe und zum
Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe an die Staatskasse zu leisten hat, sofortige
Beschwerde einlegen. Der Betreuer kann unter den gleichen Voraussetzungen auch bei der Festsetzung der
Aufwandsentschädigung oder Vergütung gegen die Staatskasse Beschwerde einlegen.
Eine weitere Rechtsbeschwerde (Frist: 1 Monat) ist für alle Beteiligten nur dann möglich, wenn das
Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat. Bei
einem Beschwerdegegenstand bis 600,- € bleibt gegen die Entscheidung des
Rechtspflegers lediglich das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung (Frist: 2 Wochen, vgl. § 11 II1 RPflG). Ein
weiterer Instanzenzug ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
2. Kosten des gerichtlichen
Betreuungsverfahrens/Gerichtskosten
Die Vorschriften zur Regulierung der Kosten im Gerichtsverfahren
finden sich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das Gericht stellt dem
Betroffenen oder anderen Kostenschuldnern unter Umständen Gebühren und Auslagen
in Rechnung.
Was sind Gerichtsgebühren?
Für das Tätigwerden des Betreuungsgerichts in
Betreuungsverfahren kann das Gericht
jährliche Gebühren erheben. Bei Betreuungen wird für jedes angefangene
Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr von 10.- € pro angefangene 5.000,- €
Vermögen erhoben, mindestens jedoch 200,- € (GNotKG-KV 11101). Die Gebühren
werden erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit Erlass des Beschlusses)
und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig (§ 8 GNotKG).
Was sind gerichtliche Auslagen?
Zu den gerichtlichen Auslagen zählen in erster Linie die
Kosten für den Sachverständigen, Pauschale für Zustellungen, Kopierkosten,
Reisekosten für Richter und Rechtspfleger, Kosten des Verfahrenspflegers usw.
Was sind außergerichtliche
Auslagen?
Hierzu zählen z.B. die Anwaltskosten des Betroffenen,
seine Fahrtkosten zum Gutachter oder zum Gericht, ggf. sein Verdienstausfall
während dieser Zeit.
Freibetrag des Betroffenen
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden
überhaupt erst dann erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der
Verbindlichkeiten/Schulden mehr als 25.000,-
€ beträgt (GNotKG). Ein „angemessenes
Hausgrundstück“, das vom Betreuten und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt
wird, wird dabei nicht mitgerechnet. Die
Höhe des Einkommens spielt keine Rolle.
Bei den Kosten des
Verfahrenspflegers handelt es sich um einen Sonderfall. Obwohl es sich um
Verfahrenskosten handelt, gilt hier ein anderer Freibetrag. Wie bei den
Betreuungskosten hat der Betreute lediglich einen Vermögensfreibetrag von 5.000,-
€.
Wer trägt die Kosten?
Wird eine Betreuung angeordnet, hat der Betroffene die Gerichtskosten (Gebühren und festgesetzte Auslagen)
zu tragen, sofern sein Vermögen über der Freigrenze von 25.000.-€ liegt. Ehepartner, Kinder und sonstige Angehörige müssen keinesfalls diese Kosten übernehmen; ihr Einkommen und Vermögen
wird auch nicht bei der Berechnung der Freigrenze berücksichtigt. Verstirbt der
Betroffene sind die Erben die Kostenschuldner. Wird die Bestellung eines
Betreuers durch das Gericht abgelehnt, oder das Gerichtsverfahren ohne eine
Entscheidung beendet, so werden keine Gerichtskosten erhoben. Gleiches gilt generell in einem
Unterbringungsverfahren. Wird die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht
abgelehnt, muss der Betroffene zunächst die Kosten für einen Anwalt, den er
möglicherweise zur Wahrung seiner Rechte beauftragt hat, selbst bezahlen. Das
Gericht kann aber die Auslagen des Betroffenen, die zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der
Staatskasse auferlegen
(§ 307 FamFG). Hat ein Dritter die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens durch grobes
Verschulden verursacht, kann das Gericht ihm die Kosten ganz oder teilweise
auferlegen (§ 81 Abs. 4 FamFG).