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Vorschriften

Verkauf von Feuerwerkskörpern

Zuständige Stelle
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Telefon

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Leistungsbeschreibung

Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn der Verkauf mindestens 14 Tage vorher dem örtlichen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik schriftlich angezeigt wurde.

Weitere Informationen finden Sie z.B. auf der Seite des Regierungspräsidiums DarmstadtExternal Link.

 

Um den Verkauf von Feuerwerkskörpern anzuzeigen wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

 

Für in Frankfurt ansässige Unternehmen / Verkaufsstellen wenden Sie sich bitte an das Amt für Arbeitsschutz und SicherheitstechnikInternal Link.

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