Leistungsbeschreibung
Die Steuererleichterungen für die Eigentümer von Kulturdenkmalen sind ein Fördermittel, das durch den Staat angeboten wird. Dabei sind die §§ 7i, 10f, 10g, 11b und 52 Abs. 21 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die §§ 82i und 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für die Eigentümer von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung. Die Denkmaleigentümer können hierbei die Kosten für die Renovierung und/oder Restaurierung ihrer Kulturdenkmale auf mehrere Jahre verteilt abschreiben. Das Landesamt für Denkmalpflege sowie die Unteren Denkmalschutzbehörden, denen dieses Recht vom Landesamt für Denkmalpflege übertragen wurde (zurzeit Frankfurt am Main und Wiesbaden), stellen hierbei eine Bescheinigung aus, die den Denkmaleigentümern zur Vorlage beim Finanzamt dient.
Für die Erteilung einer Steuerbescheinigung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei dem Gebäude oder Gebäudeteil muss es sich um ein Kulturdenkmal nach §2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes handeln. Somit können auch Eigentümer von Gebäuden im Rahmen einer Gesamtanlage eine Bescheinigung erhalten. Auch Eigentümer, die lediglich eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude besitzen, haben einen Anspruch auf eine Steuervergünstigung für ihren Gebäudeteil. Nach §10g EStG können auch Kulturgüter begünstigt werden, die weder der Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken dienen (z.B. Eigentum von Vereinen).
- Wenn eine Steuerbescheinigung angestrebt wird, müssen alle Maßnahmen zuvor mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein. Da die Stadt Frankfurt die Steuerbescheinigungen selbst ausstellen darf, reicht hierbei die Abstimmung mit dem Denkmalamt der Stadt Frankfurt aus, ansonsten muss die Abstimmung über das Landesamt für Denkmalpflege in Wiesbaden erfolgen. Ein wesentlicher Punkt dieser Absprache ist, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingeholt wird. Ohne diese kann keine Bescheinigung für die Einkommensteuer ausgestellt werden. Sollten Änderungen in der Ausführung der Sanierung anstehen, müssen diese stets mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
- Bei Einzelkulturdenkmälern müssen die durchgeführten Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein. Eine Nutzung ist dann sinnvoll, wenn die Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist, somit denkmalpflegerisch positiv bewertet werden kann. Eine Umnutzung kann steuerlich nur begünstigt werden, wenn ein Kulturdenkmal sonst nicht mehr zu erhalten gewesen wäre, z.B. ehemalige Scheunen, Fabrikgebäude. Weitere abzugsfähige Kosten betreffen hierbei auch den Innenbereich (Heizung, Sanitär, Elektro, Maler- und Parkettarbeiten), soweit sie denkmalgerecht ausgeführt wurden. Nicht abzugsfähig sind z.B. Luxussanierungen, Einrichtungen, Abbruch- und Entsorgungskosten, Kosten für die Anschaffung des Kulturdenkmals, von Außenanlagen, Eigenleistung. Die Bescheinigungsrichtlinien zu den o.g. Paragraphen, die vom hessischen Finanzministerium in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst herausgegeben wurden, regeln die detaillierte Bescheinigungsfähigkeit. Bei Gebäuden oder Teilen einer Gesamtanlage müssen die Maßnahmen nach Art und Umfang für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sein. Dies bedeutet, dass der Innenausbau mit Ausnahme der Fenster und mit einigen Ausnahmen bei der Wärmedämmung nicht bescheinigungsfähig ist.
- Die Eigentümer müssen zur Erteilung der Steuerbescheinigung die Originalrechnungen zusammen mit dem Antrag und einer Auflistung nach Gewerken bei der erteilenden Behörde einreichen. Sollten Abschlagszahlungen geleistet worden sein, sind auch die dazugehörigen Schlussrechnungen beizufügen. Bei Zahlungen von Pauschalpreisen sind Angebote, Leistungsnachweise und Kontoauszüge beizufügen, damit eine genaue Prüfung erfolgen kann.
Anträge / Formulare
Antrag auf Steuerbescheinigung
Denkmalamt Antrag auf Steuerbescheinigung
Auflistung Steuerbescheinigung
Denkmalamt Auflistung Rechnungen
Bescheinigungsrichtlinie
Bescheinigungsrichtlinien_Hessisches_Ministerium_der_Finanzen (pdf , 98KB)Download Link