Zum 30.06.2012 ist das Hessische Gesetz zur Neuregelung des
Spielhallenrechtes (HessSpielhallenG) in Kraft getreten.
Wesentliche
Änderung zum bisherigen Recht sind nach § 2 HessSpielhallenG Anforderungen an
die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen und nach § 4 HessSpielhallenG
festgelegte Sperrzeiten.
Demnach darf eine Spielhalle nicht in einem
baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen.
Weiterhin
muss zu der nächstgelegenen Spielhalle ein Mindestabstand von 300 Metern
Luftlinie eingehalten werden.
Außerdem gilt nunmehr eine einheitliche
Sperrzeit von 04.00 Uhr bis 10.00 Uhr.
Falls die genannten Kriterien
zutreffen und Sie in Frankfurt am Main eine Spielhalle betreiben wollen,
brauchen Sie hierfür eine Spielhallenerlaubnis nach dem
HessSpielhallenG.
Hinweise:
Die Erlaubnis ist personen- und gebäudebezogen, so dass Sie auch
dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn Sie eine
bereits bestehende Spielhalle von jemand anderem übernehmen
wollen.
Sofern Sie beabsichtigen eine ganz neue Spielhalle zu eröffnen
empfehlen wir Ihnen in jedem Falle zunächst mit der Bauaufsicht Frankfurt am
Main – Bauberatung - Kontakt aufzunehmen, da in der Regel ein
Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Bei der gewerberechtlichen
Antragstellung sollten Sie beachten, dass eine Spielhallenerlaubnis erst nach
der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.
Nach der
derzeit gültigen Spielverordnung dürfen Sie ansonsten maximal 12 Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit in Ihrer Spielhalle aufstellen. (1 Spielgerät mit
Gewinnmöglichkeit pro 12 qm Spielfläche; Flure, Theken, Toiletten usw. zählen
nicht zur Spielfläche)
Sie dürfen Ihre Spielhalle erst dann
eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis
sind!
Sollten Sie weitere und detailliertere Informationen zum
Thema gewerberechtliche Genehmigung von Spielhallen (benötigte Unterlagen,
Voraussetzungen, Kosten usw.) wünschen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen
telefonisch oder online durch das Kontaktformular gerne als Ansprechpartner zur
Verfügung.
Aufgrund der geänderten Rechtslage empfehlen wir Ihnen
auf jeden Fall eine Beratung nach Terminvereinbarung, sobald Sie über eine
konkrete Objektplanung verfügen.