Mit Datum vom 04.12.2017 hat das Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Sperrzeitverordnung für
das Land Hessen vom 10.12.2012 neu gefasst und deren Geltungsdauer bis zum
31.12.2025 verlängert.
Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten
und öffentliche Vergnügungsstätten ist hiernach – wie bisher - auf täglich 05.00
Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt. Damit ist es Gaststättenbetreibern grundsätzlich
möglich, ihr Lokal ohne besondere Konzession bis 5 Uhr morgens zu
öffnen.
Ausgenommen hiervon sind allerdings die Lokale und Gärten, die
nach Maßgabe des Ordnungsamtes bisher schon früher schließen mussten!
Die
Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen,
Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im
Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird,
beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.
Achtung:
Für Spielhallen gilt seit dem 30.06.2012 eine andere Sperrzeit!
Diese richtet sich nach dem seit dem 30.06.2012 geltenden Hessischen Gesetz zur
Neuregelung des Spielhallenrechts. Danach ist die Sperrzeit von 04:00 Uhr bis
10:00 Uhr einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen gelten gesonderte
Sperrzeiten.