Um Gewerbebetrieben in vollständig bewirtschafteten Bewohnerparkbereichen das Parken im Umfeld des Firmensitzes zu erleichtern, kann für bis zu drei Firmenfahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Damit können Gewerbetreibende ihre Fahrzeuge in der jeweiligen Bewohnerparkzone ohne Lösen eines Parkscheins und ohne Bewohnerparkausweis, sofern die Parkmöglichkeiten dort für Bewohnerinnen und Bewohner freigegeben sind, parken.
Antragsberechtigt sind Bevollmächtigte eines Gewerbebetriebs ohne private Abstellmöglichkeit. Der Firmensitz befindet sich in einem zu 100% bewirtschafteten Bewohnerparkgebiet (komplette Parkscheinpflicht/Bewohnerinnen und Bewohner mit Parkausweis frei). Das trifft aktuell zu auf die Bewohnerparkzonen 35 (Holzhausenviertel), 38, 39, 40, 41 (Bornheim), 17 und 18 (Westend-Süd), 19 und 20 (Nordend-West) sowie 22 (Nordend-Ost) (alle BewohnerparkgebieteExternal Link finden Sie auf mainziel.de).
Die Parkberechtigung erfolgt ausschließlich kennzeichenbezogen für maximal drei Fahrzeuge. Die Fahrzeuge müssen zwingend auf die/den Geschäftsführende/n oder das Gewerbe zugelassen sein und ein sogenanntes Branding aufweisen. Hierbei handelt es sich um eine Werbung, eine Marke und/oder ein Logo. Das Branding muss beidseitig und großflächig am Fahrzeug angebracht sein. Der Gewerbeparkausweis ist nur gültig, wenn das Branding am Fahrzeug angebracht ist.
Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" einzeln hochzuladen:
Wichtig: Für jedes Fahrzeug ist ein eigener Online-Antrag zu stellen. Es können maximal drei Anträge (für jeweils ein Kennzeichen) gestellt werden.
Die Verwaltungsgebühr beträgt (Gültigkeit jeweils ein Jahr)
Eine Kennzeichenänderung kostet 25 EUR.
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann hier variieren.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand Ihrer Anfrage ab, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Für jedes Fahrzeug ist ein eigener Online-Antrag zu stellen. Es können maximal drei Anträge (für jeweils ein Kennzeichen) gestellt werden.
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen neben einem formlosen Änderungsantrag die zu ändernde Originalgenehmigung sowie der neue Fahrzeugschein (Kopie) und Fotos des Fahrzeugs zur Änderung postalisch vorgelegt werden.
Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die im Original im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar auszulegen ist.