FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Genehmigungen/Bescheinigungen

Aufbrüche

Zuständige Stelle

Adam-Riese-Straße 25
60327 Frankfurt am Main
Telefon
(Hotline)
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Punktaufbrüche

Punktaufbrüche im Straßenbereich werden durchgeführt, um zum Beispiel Hausanschlussleitungen zu verlegen, Revisionsschächte einzubauen, Kelleraußenwände zu isolieren oder abzudichten sowie Sondierbohrungen  vorzunehmen.

Punktaufbrüche sind somit Sondernutzungen, da sie den Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße beeinträchtigen. Da abweichend von den üblichen Sondernutzungen, (Sommergärten, Verkaufsstände) die Straße dabei aufgebrochen wird, erteilt das Sachgebiet 66.13.2 des Amts für Straßenbau und Erschließung Aufbruchgenehmigungen. Mit diesen Aufbruchgenehmigungen wird ein Verfahren eingeleitet, das die Kontrolle der Kleinbaustelle, insbesondere nach ihrer Fertigstellung, durch Fachkräfte des Amtes für Straßenbau und Erschließung ermöglicht. Oberstes Gebot dabei ist die fachgerechte und verkehrssichere Wiederherstellung der Straßenoberfläche, die dem öffentlichen Straßenraum wieder zur Verfügung gestellt wird.

Von der Aufbruchgenehmigung nicht abgedeckt sind Baustelleneinrichtungen oder Materiallagerungen im öffentlichen Verkehrsraum. Hierfür ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Sachgebietes 66.13.1 des Amtes für Straßenbau und Erschließung erforderlich.

Es kann vorkommen, dass Ihnen eine Aufbruchgenehmigung versagt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Straßenoberfläche gerade erst neu gemacht wurde. Dann wird der neu hergestellte Bereich mit einer befristeten Aufbruchsperre belegt.

Aufbrüche bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch das Amt für Straßenbau und Erschließung. Rechtsgrundlage ist das Hessische Straßengesetz sowie die Aufbruchrichtlinien der Stadt Frankfurt am Main. Wird in den Fahrbahnbereich eingegriffen, so wird zusätzlich eine Baustellenverfügung des Ordnungsamtes benötigt.

Bedenken Sie, dass eine Aufbruchgenehmigung nur drei Monate gültig ist. Die Arbeiten sollten deshalb möglichst innerhalb des erteilten Zeitfensters durchgeführt werden, da sonst eine neue Genehmigung mit Plänen benötigt wird. Der damit verbundene, erneute Verwaltungsaufwand ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Wir sind bemüht, Ihren Antrag zeitnah zu bearbeiten. Im Regelfall - wenn Sie keine Rückfragen mehr haben und alle Unterlagen vorliegen -  werden Sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von uns den Bescheid erhalten. Wir möchten Sie im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung vor Ablauf dieser Zeit bitten, nicht bei uns anzurufen, es sei denn, Sie möchten uns zum Antrag Veränderungen mitteilen oder den Antrag zurücknehmen.

Sofern eine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum (Fahrbahn, Gehweg, Radweg) eingerichtet werden soll, muss spätestens drei Wochen vor Baubeginn eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Straßenverkehrsamt beantragt werden.

Verfahrensablauf

Laufscheinverfahren

Bei Aufgrabungen im öffentlichen Straßengelände besteht generell die Verpflichtung, sich über die Lage von Fremdleitungen im unterirdischen Straßenraum zu informieren.
Hierfür wird vom Amt für Straßenbau und Erschließung ein Laufschein ausgegeben, auf dem sämtliche Adressen mit Telefonnummern der Ver- und Entsorgungsträger vermerkt sind.
Sie bekommen bei den einzelnen Stellen Auskunft über den Leitungs- bzw. Kabelbestand im Bereich Ihrer Baustelle. Weiterhin wird Ihnen mitgeteilt, ob Arbeiten im Bereich Ihrer Baustelle geplant sind, darüber hinaus werden Ihnen auch Auflagen bekannt gegeben. Der Laufschein kann aus Verfahrensgründen nur direkt bei uns angefordert werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigte Unterlagen

Antrag auf Aufbruch bei Sachgebiet 66.13.2
Der Antrag ist unserem Amt in Papierform und als Datei einzureichen. Bitte verwenden Sie das Antragsformular, da in ihm alle wichtigen Daten für die Genehmigung abgefragt werden. Bitte beschreiben Sie die Baumaßnahme, zum Beispiel "1 Baugrube von 1,5 m x 1,0 m zur Verlegung eines Gas-Hausanschlusses".

Das Antragsformular finden Sie hier:

Antrag_Aufbruchgenehmigung (pdf , 171KB)Download Link

Antrag_Trassen- und Aufbruchgenehmigung (pdf , 135KB)Download Link

Laufscheinverfahren

Bei Aufgrabungen im öffentlichen Straßengelände besteht generell die Verpflichtung, sich über die Lage von Fremdleitungen im unterirdischen Straßenraum zu informieren.
Hierfür wird vom Amt für Straßenbau und Erschließung ein Laufschein ausgegeben, auf dem sämtliche Adressen mit Telefonnummern der Ver- und Entsorgungsträger vermerkt sind.
Sie bekommen bei den einzelnen Stellen Auskunft über den Leitungs- bzw. Kabelbestand im Bereich Ihrer Baustelle. Weiterhin wird Ihnen mitgeteilt, ob Arbeiten im Bereich Ihrer Baustelle geplant sind, darüber hinaus werden Ihnen auch Auflagen bekannt gegeben. Der Laufschein kann aus Verfahrensgründen nur direkt bei uns angefordert werden.

Lageplan

Als Anlage fügen Sie bitte ein Lageplan im Maßstab 1:250/1:500 (3-fach) bei, der die Straße mit ihrer Straßengrundstücksgrenze und die Bordsteinführungen aufweist. Weiterhin ist die Bebauung mit Hausnummer, einmündende Seitenstraßen - falls es sich um eine Eckbebauung handelt mit entsprechenden Straßennamen - darzustellen. Grundlage für den Lageplan ist die Stadtgrundkarte beim Stadtvermessungsamt. In diesem Lageplan ist die Baugrube maßstäblich vermaßt einzutragen. Der Lageplan ist mit einem Nordpfeil zu versehen.

Weitere Informationen zum Thema Trassen und Aufbruch finden Sie hier:

Informationen_Punktaufbrueche

Aufbruchrichtlinie_Stand_2015 (pdf , 101KB)Download Link

Infoblatt_Baustelleneinrichtung

Infoblatt_Strassenrechtliche_Genehmigung

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühren setzen sich wie folgt zusammen:

 

 7 Straßenrechtliche Genehmigungen (in Euro)      
 7.1 Verwaltungsgebühren für Sondernutzungen Erstantrag Verlängerung Unerlaubt
7.1.1 Baustelleneinrichtung 350, bis 500,-- 60,- 400,- bis 550,-
7.1.2 Lagern von Baustoffen > 10m2, Überfahren des Gehweges in Querrichtung (Baustellenzufahrt) 150,- 30,- 200,-
 7.1.3 Grundstückszufahrten 150,- - 200,-
 7.1.4 Gerüste (ohne Ämterbeteiligung), Aufstellen von Maschinen (Werkstattwagen, Schrägaufzüge u. ä.), Förderbänder, Masten u.ä., Lagerung von Material < 10m2 40,- 20,- 100,-
7.1.5 Gerüste (mit Ämterbeteiligung) 50,- 20,- 150,-
7.1.6 Sonstige Container wie Büro-, Bau-, Mannschaftscontainer, Verkaufscontainer u.ä. 200,- 30,- 250,-
7.1.7 Schuttcontainer (Jahresplakette) 40,- - 350,-
7.1.8 Sommergärten 150,- 20,- 200,-
7.1.9 Verkaufsstände, Karitativstände, Warenauslagen, Automaten, Kunst, Flächenwerbung, Kundenstopper und Hinweisschilder u.ä. 20,- bis 150,- 20,- 200,-
7.1.10 Blumenkübel und Fahrradständer 30,- - 150,-
7.1.11 Veranstaltungen 250,- bis 750,- 250,- 300,- bis 800,-
7.1.12 Aktionen anliegender Geschäftsleute 50,- 50,- 100,-
7.1.13 Sammelcontainer, Altkleidercontainer, Telefonstelen, Briefkästen, Postablagekästen u.ä. 40,- - 350,-
7.1.14  Kabelbrücken, Längsverlegungen oberirdisch nach Prüfungsaufwand 20,- bis 750,-  30,-  40,- bis 900,- 
7.1.15  Sonstige Sondernutzungen mit nur geringem Prüfungsaufwand  20,-  20,- 150,-

 

 7.2 Verwaltungsgebühren für Gestattungen, Zustimmungen u.ä. (Euro)    
7.2.1 Baugrubensicherung mit Ämterbeteiligung 250,- bis 750,-  
7.2.2 Baugrubensicherung ohne Ämterbeteiligung 200,- bis 400,-  
7.2.3 Kabel- und Leitungsführungen, unterirdisch 200,- bis 400,-  
7.2.4 Schachtbauwerke 200,- bis 400,-  
7.2.5 Pflanzlöcher im Gehweg 120,-  
7.2.6 Unterbauungen 200,- bis 400,-  
7.2.7 Ausragende Bauteile im Luftraum über der Straße 50,- bis 350,-  
7.2.8 Überbauungen - Balkone, Erker, Vordächer u.ä. 50,- bis 300,-  
7.2.9  Grundwassermessstellen  200,- bis 400,-   
7.2.10  Beratungen und Informationen, Laufscheinverfahren 20,- bis 100,-  
7.2.11  Sonstige Gestattungen nach Prüfungsaufwand 40,- bis 750,-  
7.3  Verwaltungsgebühren für Aufbruchgenehmigungen, Trassengenehmigungen und Trassenzustimmungen     
 7.3.1 Aufbruchgenehmigung für Kellerisolierung    
   a) bis 10 Meter Baulänge pauschal 100,-  
  b) über 10 Meter Baulänge je lfd. m 10,-  
7.3.2 Aufbruchgenehmigung für Punktaufbrüche (Aufgrabungsgröße
≤ 1,2 m2) und Bohrungen 
100,-  
7.3.3 Kanalanschluss (nur Firmen bzw. Eigentümerinnen/Eigentümer) 100,-  
 7.3.4 Zustimmungsverfahren des Wegebaulastträgers gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) 100 bis 2.500,- 25 % der jeweiligen Gebühr 
 7.3.5 Sonstige Trassen- und Aufbruchgenehmigung gemäß Hessisches Straßengesetz (HStrG) 100,- bis 2.500,-  
7.4 Auskunft aus der Straßenzustandsdatenbank 10,- bis 50,-  

 

 

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