FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

Sonstiges

Straßenmusik in Frankfurt am Main

Zuständige Stelle
Die Adresse konnte nicht gefunden werden.
Telefon
E-Mail

ALLE THEMEN IM ÜBERBLICK

Leistungsbeschreibung

Informationen zur Straßenmusik auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Frankfurt am Main

Straßenmusik und Straßenkunst mit Musik können eine kulturelle Bereicherung und ein belebendes Element auf Frankfurts Straßen, Wegen und Plätzen darstellen. Bei der Ausübung sind jedoch bestimmte Regeln einzuhalten, um Störungen und Beeinträchtigungen Anderer zu vermeiden.

Musikalische Darbietungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Ein Lärmpegel von 60dbA ist in keinem Falle zu überschreiten. Straßenmusik und Straßenkunst mit Musik dürfen nur an Werktagen (Montag - Samstag) zwischen 07.00 und 20.00 Uhr, zwischen dem 01. Mai und dem 31. August zwischen 07.00 und 21.00 Uhr, erfolgen.

Straßenmusik und Straßenkunst mit Musik an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

Nach maximal 1 Stunde ist der Standort zu wechseln, und zwar so weit, dass der bisherige Einwirkungsbereich durch die Musikgeräusche verlassen wird. Nach einem Standortwechsel dürfen an gleicher Stelle für etwa 1 Stunde keine anderen Straßenmusikanten auftreten (Zwangspause).

Es dürfen nicht mehr als 5 Personen als Musikgruppe gleichzeitig an einer Stelle musizieren.

Lärmintensive Instrumente wie Trompeten, Posaunen, Trommeln o.ä. dürfen je Standort nicht länger als 2 x 15 Minuten mit einer dabei mindestens 15-minütigen Pause eingesetzt werden.

Der Einsatz von elektroakustischen Verstärkeranlagen (Lautsprecher, Verstärker, Megaphon u.ä.) ist verboten.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs darf durch die Darbietung nicht behindert werden.

Straßenmusik und Straßenkunst mit Musik, die unbeteiligte Dritte mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt, stellen einen Verstoß gegen § 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes dar und werden mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet.

Ordnungsamt und Polizei sind ermächtigt, musikalische Darbietungen zu unterbinden, wenn die getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden. In diesem Rahmen können die zum Einsatz gelangten Instrumente/Verstärker/Tonwiedergabegeräte/Megafone sichergestellt und Platzverweise ausgesprochen werden.

Für Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter der Rufnummer (069) 212-44044 sowie des Amtes für Straßenbau und Erschließung unter der Rufnummer (069) 212-35451 gerne zur Verfügung.

Weitere Kategorien