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Gesetzeslage
– Was bedeutet Datenschutz?
Grundlage des Datenschutzes ist das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, das aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland (Schutz der
Menschenwürde) hergeleitet wird. Dieses Grundrecht schützt die Privatsphäre der
Menschen und garantiert das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner Daten bestimmen zu können. Hierzu gehören Angaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse, wie z. B. die Anschrift, das
Geburtsdatum, die Ausbildung, die Staatsangehörigkeit sowie den Beruf und
Arbeitgeber. Man spricht in diesem Zusammenhang von personenbezogenen Daten.
Behörden, private Unternehmen, Kirchen und Vereine dürfen
personenbezogene Daten nur dann verwenden, wenn die Verarbeitung aufgrund einer
Rechtsvorschrift (z.B. Gesetz) erfolgt oder wenn der Betroffene, dessen Daten
verarbeitet werden sollen, seine Einwilligung gegeben hat. Grundlegende Norm
ist dabei die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Durch die Ämter der Stadtverwaltung werden vielfältige personenbezogene Daten
verwaltet, z. B. Meldedaten über alle in Frankfurt am Main angemeldeten
Einwohner, Daten der Sozialhilfeempfänger, Daten der Kraftfahrzeughalter,
Gesundheitsdaten, Pass- und Ausweisdaten, Daten der Grundstückseigentümer und
Gebührenpflichtigen sowie Daten über die hier wohnenden Ausländerinnen und
Ausländer.
Die städtischen Ämter sind verpflichtet, bei der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten die geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten.
In den
Rechtsvorschriften ist geregelt,
Einzelne Regelungen hierzu können sehr konkret und detailliert in speziellen Rechtsvorschriften normiert sein, andere sind abstrakt und bedürfen der einzelfallbezogenen Auslegung.
So ist im Hessischen Meldegesetz geregelt, welche Angaben bei einem Zuzug nach Frankfurt am Main oder bei einem Umzug innerhalb der Stadt dem Bürgeramt als Meldebehörde zu machen sind und wie die Meldedaten weiterverarbeitet werden.
Weitere spezielle Rechtsvorschriften sind z.B.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
nicht aufgrund einer Regelung der DS-GVO oder einer speziellen Rechtsvorschrift
oder regelt diese den Datenschutz nicht abschließend, ist das Hessische
Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) anzuwenden.
Wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht auf einer speziellen
Rechtsvorschrift oder dem HDSIG beruht, muss die Einwilligung des Betroffenen
eingeholt werden.
Welche Datenschutzrechte können Sie geltend machen?
Nach Art. 15
ff. der DS-GVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Sie haben ein Anliegen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz?
Konkrete Fragen zur
Verarbeitung von personenbezogenen Fragen können Sie an das verantwortliche
Amt richten, das für die jeweilige Aufgabe zuständig ist.
Sie können sich mit Ihren
Fragen und Beschwerden auch an den behördlichen Datenschutzbeauftragten
der Stadtverwaltung wenden.
Wenn Sie annehmen, bei der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten in Ihren Rechten verletzt worden zu sein,
können sich auch an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit wenden.
Homepage des Hessischen DatenschutzbeauftragtenExternal Link