Nach dem
Versammlungsfreiheitsgesetz sind Versammlungen anzeigepflichtig. Eine
Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von
mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Ein Aufzug
ist eine sich fortbewegende Versammlung.
Die Meinungskundgabe muss dabei
stets im Vordergrund stehen.
Das Versammlungsfreiheitsgesetz
ist nicht anzuwenden bei kulturellen, sportlichen, religiösen oder gewerblichen
Veranstaltungen sowie reinen Infoständen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das
Service-Center VeranstaltungenInternal Link und auf Grünflächen an das GrünflächenamtInternal Link
Für die Beantragung sonstiger
Sondernutzungen von öffentlichen Straßen und Flächen (Kunstaktionen,
Straßenmusik, Ausstellungen u.ä.) wenden Sie sich bitte an das Amt für Straßenbau und ErschließungInternal Link.
Wer eine öffentliche Versammlung durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung schriftlich anzuzeigen. Dabei muss die Anmeldung folgende Punkte beinhalten:
Die Anmeldung ist gebührenfrei.