FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

Sonstiges

Unterhaltszahlung

An wen muss ich mich wenden?

Sie können sich in Bezug auf Kindesunterhalt an das Team Kinder- und Jugendhilfe / Wirtschaftsdienst wenden.

Kinder- und Jugendhilfe - Wirtschaftsdienst, Beistandschaften

Zuständige Stelle

Eschersheimer Landstraße 223
60320 Frankfurt am Main
Telefon
Fax
E-Mail

ALLE THEMEN IM ÜBERBLICK

Leistungsbeschreibung

Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In welchen Fällen Unterhalt zu leisten ist und wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt, Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen nicht verheirateten Personen, aber auch Eltern- und Verwandtenunterhalt zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen.

Tipp: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main („Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“).

Düsseldorfer Tabelle

Welche Gebühren fallen an?

Die Beratung und Unterstützung durch die Beistandschaft, sowie die Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen sind kostenlos.

Rechtsgrundlage

  • § 1361 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)
  • §§ 1569 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehegattenunterhalt)
  • §§ 1601 – 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandten- einschließlich Kindesunterhalt)
  • § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern)
  • §§ 12, 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Unterhalt bei Lebenspartnerschaft)
  • §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Unterhaltssachen)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Weitere Kategorien