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Sonstiges

Sorgerecht - Übertragung und Entzug

An wen muss ich mich wenden?

  • In Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist.
  • Ansonsten: das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.


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Leistungsbeschreibung

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

Das Familiengericht kann aber auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf die Mutter oder den Vater übertragen.

Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. dem Jugendamt oder dem Kind nahestehender Personen), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben, eingeleitet.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Die Aufhebung und die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entsprichen am besten dem Wohl des Kindes.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens:

  • Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts

Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:

  • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine Gefährdung des Kindeswohls begründet und
  • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.

Rechtsgrundlage

§§ 1626 – 1698 b, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Elterliche Sorge)
§§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Kindschaftssachen)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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