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Sonstiges

Jugendhilfe im Strafverfahren

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Leistungsbeschreibung

Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugend- und Sozialamtes, wird von pädagogischen Fachkräften geleistet. (§52 Sozialgesetzbuch VIII und §38 Jugendgerichtsgesetz)
Wir beraten und betreuen junge Menschen vor, während und nach dem Strafverfahren.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört nicht zu den ermittelnden Behörden wie die Polizei und die Staatsanwaltschaft und übernimmt auch keine anwaltliche Funktion.
Vorrangige Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, die persönliche Situation des jungen Menschen in das Jugendgerichtsverfahren einzubringen und Vorschläge für mögliche Sanktionen zu erarbeiten, die erzieherisch und präventiv auf die Beschuldigten einwirken sollen.

Rechtsgrundlage

§52 Sozialgesetzbuch VIII und §38 Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

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