Zuständige Stelle
Zuständig ist die Jugendhilfe im StrafverfahrenInternal Link im jeweiligen Haus des Jugendrechts.
Zuständig ist die Jugendhilfe im StrafverfahrenInternal Link im jeweiligen Haus des Jugendrechts.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird
immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20
Jahre) eine Straftat begangen haben und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wurde. Kinder unter 14 Jahre sind nicht strafmündig. Die Jugendhilfe im
Strafverfahren berät und begleitet die Jugendlichen und Heranwachsenden während
des gesamten Strafverfahrens. Also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung
und vermittelt und überwacht richterliche Weisungen und Auflagen.
Kontakt:
jugendgerichtshilfe.amt51@stadt-frankfurt.de
Internal Link
Die Häuser des
Jugendrechts sind in Frankfurt am Main fester Bestandteil, um
Jugendkriminalität effektiv zu bekämpfen und kriminelle Karriere frühzeitig zu
verhindern. In den Häusern des Jugendrechts arbeiten Polizei,
Staatsanwaltschaft und Jugend(gerichts)hilfe - unter Einbeziehung von freien
Trägern - unter einem Dach zusammen. Zielsetzung ist ein abgestimmtes und
zeitnahes Reagieren auf strafbares Verhalten junger Menschen. Daneben spielt
der Präventionsgedanke eine große Rolle.
In Frankfurt gibt es vier Häuser des Jugendrechts: Süd, Höchst,
Nord, Mitte/Ost.
Kontakt über:
JuhiS.HDJR-Sued@stadt-frankfurt.deInternal Link
JuhiS.HDJR-Hoechst@stadt-frankfurt.deInternal Link
JuhiS.HDJR-Nord@stadt-frankfurt.de
Internal LinkJuhiS.HDJR-Mitte-Ost@stadt-frankfurt.deInternal Link
§52 Sozialgesetzbuch VIII und §38 Jugendgerichtsgesetz