An wen muss ich mich wenden?
An den Kinder- und Jugendhilfe / Sozialdienst in dem SozialrathausInternal Link, in dessen Zuständigkeit das Kind lebt.
An den Kinder- und Jugendhilfe / Sozialdienst in dem SozialrathausInternal Link, in dessen Zuständigkeit das Kind lebt.
Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.
Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den sie/ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Angeboten werden u. a. Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Darüber hinaus entscheidet das Jugendamt über die Gewährung von Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige und gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.
Die diversen Hilfen zur Erziehung des Jugendamtes sollen dem Wohle sowie der Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen dienen. Der zuständige soziale Dienst prüft im Rahmen einer sozialpädagogischen Diagnostik, ob ein erzieherischer Bedarf vorliegt und somit eine entsprechende Hilfe bewilligt wird.
Es gibt außerdem die Eingliederungshilfen, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und aus diesem Grund ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bereits beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist
Das gesamte Einkommen muss nachgewiesen werden. Außerdem werden die Geburtsurkunde des Kindes oder Jugendlichen, die Eheurkunde sowie ggfs. Aufenthaltstitel und Nachweise über das Sorgerecht benötigt. Für die Eingliederungshilfe wird außerdem eine fachärztliche Stellungnahme bezüglich der Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen, die nicht älter ist als sechs Monate, benötigt.
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit und übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung der Eltern zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - §§ 27 ff
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung können Sie in dem für Sie zuständigen Sozialrathaus stellen.