Für
die Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen wird
grundsätzlich ein Elternentgelt erhoben. Berechnungsgrundlage bildet das nicht
ermäßigte Regelentgelt (Stufe 1), das sich nach der vertraglich vereinbarten
Betreuungsdauer richtet (Zwei-Drittel-Platz 80%, Halbtagsplatz 70% des nicht
ermäßigten Regelentgelts). Das Entgelt ermäßigt sich in allen Entgeltstufen,
wenn zwei oder mehr Geschwisterkinder eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nur für Kinder im Hort und in Erweiterter Schulischer
Betreuung kann Anspruch auf ein ermäßigtes Elternentgelt bestehen. Beim
Stadtschulamt Frankfurt am Main kann ein Antrag auf Festsetzung einer
ermäßigten Entgeltstufe gestellt werden.
Für
Kinder unter zwei Jahren in
Kinderkrippen, Krabbelstuben, in altersgemischten Gruppen und für Kinder in der
Kindertagespflege gilt das Stufenfestsetzungsverfahren nicht. Die
Entgeltregelung finden Sie unter „Regelung der Elternentgelte für Kinder unter zwei Jahren in Kinderkrippen und Krabbelstuben sowie in altersgemischten
Kindergartengruppen“: Entgelttabellen (pdf , 143KB)Download Link
Seit 01.06.2023
werden für Kinder ab zwei Jahren bis zum Schuleintritt in einer dem Frankfurter
Entgeltverfahren angeschlossenen Kindertageseinrichtung des Eigenbetriebes Kita
Frankfurt sowie der freien Träger der Jugendhilfe und bei einer vom Fachdienst
Kindertagespflege des Stadtschulamtes anerkannten Tagespflegeperson keine
Elternentgelte erhoben.
Dies gilt
ab dem 1. des Monats, in dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat.
Die
Entgeltfreiheit gilt grundsätzlich für die vertraglich vereinbarte tägliche
Betreuungszeit und begründet keinen Anspruch auf einen Ganztagsplatz. Kosten
für andere Leistungen (z. B. Essens – und Getränkegeld) müssen weiterhin von
den Eltern getragen werden.
Wird ein
Kind vom Schulbesuch nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes zurückgestellt,
gilt die Entgeltfreiheit auch für die Zeit der Zurückstellung.