Beim BAföG gilt das Ausbildungsstättenprinzip;
förderungsfähig sind schulische Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden
Schulen ab Klasse 10. Förderungsfähig ist ggf. auch die Teilnahme an
entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen. Nicht förderungsfähig hingegen sind
betriebliche Ausbildungen und der sie begleitende Unterricht.
Weitere Voraussetzung ist die
Staatsangehörigkeit: Deutsche können gefördert werden, ebenso unter bestimmten
Voraussetzungen auch EU-Bürgerinnen und –Bürger sowie Menschen, die sich
rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die gesetzlichen Regelungen sind hier
vielschichtig, wir empfehlen in Zweifelsfällen eine frühzeitige Beratung.
Altersgrenze: Grundsätzlich erhalten nur Menschen, die das 45.
Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn noch nicht vollendet haben, eine Förderung. In
begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Förderung über das 45. Lebensjahr
hinaus möglich, bitte kontaktieren Sie hierzu im Vorfeld das zuständige Amt für
Ausbildungsförderung.