Die Amtsvormundschaft ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, das heißt die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, ihre Kinder in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (siehe § 1793 BGB). Die Amtsvormundschaft betrifft nur Minderjährige.
Das Jugendamt beschäftigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die Ausübung dieser Aufgaben übertragen wird (siehe § 55 SGB VIII).
Gleiches gilt für die so genannte Amtspflegschaft. Sie unterscheidet sich von der Amtsvormundschaft im Wesentlichen dadurch, dass ein Amtspfleger immer nur für einzelne Teilbereiche des Sorgerechts zuständig ist.