Zuständige Stelle
Das jeweils für den Wohnort des Kindes oder der Kinder zuständige SozialrathausInternal Link.
Das jeweils für den Wohnort des Kindes oder der Kinder zuständige SozialrathausInternal Link.
Wer sein Kind allein erzieht, ist oftmals in einer schwierigen Lage. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nur unregelmäßig oder keinen Unterhalt vom familienfernen Elternteil erhält.
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gleicht den ausfallenden Unterhalt zumindest zum Teil aus, ohne den zahlungspflichtigen, familienfernen Elternteil aus der Verantwortung zu nehmen.
Sie haben die Möglichkeit, für Kinder bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu beantragen, sofern der familienferne Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann.
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Kinder haben Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn sie das
a) achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und
b) im Bundesgebiet bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
und
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe der maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung Unterhalt von dem anderen Elternteil oder (falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist) Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhalten.
Für Kinder zwischen 12 Jahren und Volljährigkeit gibt es außerdem die Voraussetzung, dass sie nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, bzw. durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss die Anspruchsberechtigung beim Jobcenter entfällt oder der Elternteil bei dem sie leben, mehr als 600 Euro brutto im Monat verdient.
Bei Kindern ab 15 Jahren werden zudem die Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (zum Beispiel Ausbildungsvergütung) berücksichtigt.
Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Folgende Unterlagen / Nachweise sind vorzulegen:
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Bitte senden Sie Ihren Antrag an das für Sie zuständige Sozialrathaus. Das für Sie zuständige Sozialrathaus und dessen Kontaktdaten können Sie über den nachfolgenden Link -> zuständiges SozialrathausInternal Link - feststellen.
Sollten Sie die Leistung per Onlineantrag beantragen, beachten Sie bitte, dass es einer unterschriebenen Bestätigung bedarf, die per Post zugesandt werden muss. Die Bestätigung wird als Anlage im Antrag bereitgestellt.
Online-Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung zur Unterhaltsvorschussleistung
Weiterführende Informationen, Auskünfte zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie von Ihrem zuständigen SozialrathausInternal Link.