An wen muss ich mich wenden?
Ansprechpartner/-innen finden Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen SozialrathausInternal Link.
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Sorgeberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe (zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Art und Umfang der Hilfe richten sich unter Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes des Kindes oder des Jugendlichen nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
Die letztlich zu gewährende Hilfe wird in einem sog. Hilfeplanverfahren ermittelt, an dem zumindest die Personensorgeberechtigten, das Kind oder der Jugendliche und das örtlich zuständige Jugendamt beteiligt sind. Die Ziele der Hilfe werden im Hilfeplan gemeinsam festgelegt.
Die Unterbringung findet in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform statt. Es gibt eine Vielfalt an Einrichtungen in denen junge Menschen stationär betreut werden können z.B. Kinder- und Jugendheime, Jugendwohngruppen oder betreutes Einzelwohnen.
Grundsätzlich zielt das SGB VIII darauf ab, junge Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen.
Stationäre Erziehung soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Je nach Alter und Entwicklungsstand des jungen Menschen sowie entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie gibt das Gesetz 3 Optionen vor:
Jugendliche sollen zudem in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
Jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
Hierunter fällt ggf. auch die Heimerziehung bzw. die Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform.
§§ 27, 34, 35a, 36 und 41 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe