Zuständige Stelle
Einrichtung einer Baustelle
Sie wollen eine Baustelle einrichten? Dann benötigen Sie dafür eine bauliche Sondernutzungserlaubnis und in den meisten Fällen zusätzlich eine Genehmigung dafür, öffentliche Flächen in Anspruch nehmen zu dürfen. In der Vergangenheit mussten Sie zwei Anträge einreichen. Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) und das Straßenverkehrsamt (SVA) haben nun ein gemeinsames Verfahren eingeführt. Ab sofort müssen Sie nur noch einen gemeinsamen Antrag für die Genehmigungsarten „Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen“ und „Bauliche Sondernutzung“ stellen. Den Antrag reichen Sie beim Amt für Straßenbau und Erschließung ein. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen.
Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und |
Bauwagen oder Bürocontainer |
Bauzaun |
Materiallager |
Gerüste |
Mulden und Container |
Hebebühnen |
Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger |
Benötigte Unterlagen
1. Ein Antrag auf eine Baustelleneinrichtung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Der Antrag muss eine rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers und gegebenenfalls eine Vollmacht des Bauherren enthalten.
Zum
Antrag gehört ein vermaßter Baustelleneinrichtungsplan (im
Maßstab 1:250 mit Darstellung der Grundstücksgrenze und des umgebenden
Verkehrsraums) sowie ein Absperrplan (Regelplan) in 5-facher Ausfertigung
beizulegen, aus dem die geplante Nutzungsfläche deutlich hervorgeht. Der Plan
wird wichtiger Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis.
2. Es ist erforderlich, den Antrag
mindestens sechs Wochen vor Beginn der Baustelleneinrichtung einzureichen. Vor einer
abschließenden Entscheidung schaltet das Amt für Straßenbau und Erschließung weitere
städtische Dienststellen ein (Branddirektion, Ordnungsamt,
Bauaufsichtsbehörde, etc.).
3. Während die Stellungnahmen der anderen
Dienststellen eingeholt werden, sollte der Antragsteller einen Ortstermin mit
dem zuständigen Baubezirk des Amtes für Straßenbau und Erschließung vereinbaren,
um das Aufmaß zu erstellen. Mit dem Aufmaß wird die Höhe der zu hinterlegenden
Kaution festgelegt und die zu entrichtende Sondernutzungsgebühr
berechnet.
4. Wenn die Kaution hinterlegt ist, und die entsprechenden
Stellungnahmen der zu beteiligten Dienststellen vorliegen, kann die
Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.
5. Ergeben sich während der
Bauzeit Veränderungen der Flächengröße, ist ein neuer vermaßter Plan erforderlich,
damit der Baubezirk die neue Fläche aufnehmen kann. Nur wenn der Baubezirk die
Reduzierung bzw. Ausweitung der Fläche protokolliert hat, kann die Veränderung
in der Gebührenberechnung berücksichtigt werden. Hierzu nutzen Sie das entsprechende
Formular, das der Sondernutzungserlaubnis beigefügt ist.
6.
Nach Beendigung der Bauarbeiten senden Sie die der Sondernutzungserlaubnis beiliegende
Bauendeanzeige unverzüglich an den zuständigen Baubezirk, damit die
genutzte Fläche abgenommen werden kann. Es wird ein Abnahmeprotokoll
erstellt.
Stellt der Baubezirk keine Beanstandungen fest und wurden die
Sondernutzungsgebühren vollständig bezahlt, wird die Kaution
zurückgegeben.
Wurde die genutzte Fläche während der Bauzeit beschädigt, so
wird dies anhand eines Aufmaßes festgehalten und dem Antragsteller in Rechnung
gestellt.
Wenn das Amt für Straßenbau und Erschließung in Ausnahmefällen die
Wiederherstellung dem Antragsteller überlässt, darf diese nur durch vom Amt für
Straßenbau und Erschließung der Stadt Frankfurt am Main zugelassene Firmen
erfolgen.
7. Sofern eine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum
(Fahrbahn, Gehweg, Radweg) eingerichtet werden soll, wird zusätzlich eine
verkehrsrechtliche Anordnung benötigt. Im
gemeinsamen Antrag wird die Verkehrsrechtliche Anordnung gleichzeitig
bearbeitet und genehmigt. Sie bekommen abschließend beide Genehmigungen und
einen gemeinsamen Gebührenbescheid zugestellt oder könne diese im SVA abholen.
Beachten Sie bitte auch die Hinweise des Straßenverkehrsamtes.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Absperrung von oeffentlichen Verkehrsflaechen SondernutzungInternal Link
Kosten
Die zu entrichtenden Gebühren für eine Baustelleneinrichtung ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Stadt Frankfurt am Main sowie aus der Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main.
Im Folgenden finden Sie die Gebühren gemäß Satzung zu Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
|
Sondernutzung der Straßen durch |
Gebühren jährlich (in Euro) |
Gebühren vorübergehend |
1. |
Kreuzungen |
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1.1 |
Oberirdische Leitungen (zum Beispiel Rohr- uns Kabelleitungen) |
75 bis 300,- |
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1.2 |
Schienenbahn und Seilbahnen höhengleich auf Dauer |
100 bis 500,- |
1,50,- je Kalendertag (mindestens 30 Tage) |
|
höhenfrei auf Dauer |
50 bis 250,- |
0,50 je Kalendertag (mindestens 15 Tage) |
1.3 |
Förderbänder u.a. auf Dauer |
50 bis 250,- |
0,50 je Kalendertag (mindestens 15 Tage) |
1.4 |
Überführungen private Wege |
100 bis 300,- |
|
1.5 |
Überfahren des Gehweges in Querrichtung, auf Dauer |
240,- |
5,- wöchentlich, mindestens 20 |
2. |
Längsverlegungen |
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2.1 |
Oberirdische Leitungen (zum Beispiel Rohr- und Kabelleitungen) je angefangene 100 Meter |
50,- |
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2.2 |
Gleise je angefangene 100 Meter |
50,- |
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3. |
Bauliche Anlagen (sofern nicht nach § 4 der Satzung erlaubnisfrei) |
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3.1 |
Kioske |
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100 bis 2.500,- je Monat |
3.2 |
Bauzäune umschlossene Grundfläche |
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2,50,- Monat/m2 |
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nach Ablauf von 6 Monaten |
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3,75,- Monat/m2 |
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nach Ablauf von 9 Monaten |
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5,- Monat/m2 |
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nach Ablauf von 12 Monaten |
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7,50,- Monat/m2 |
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nach Ablauf von 15 Monaten |
|
10,- Monat/m2 |
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nach Ablauf von 18 Monaten |
|
15,- Monat/m2 |
3.3 |
Automaten |
100 bis 600,- |
|
3.4 |
Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die mehr als 50 cm in den Straßenraum hineinragen |
25,- |
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3.5 |
Sommergärten (Gaststättenbetrieb im Freien) |
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|
In Fußgängerzonen und besonders gestalteten Straßen in der Innenstadt |
24,-/m2 |
4,- Monat/m2 |
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in allen übrigen Straßen |
15,-/m2 |
2,50,- Monat/m2 12,50,- halbjährlich/m2 |
3.6 |
Hinweisschilder (außer Werbeschilder) bis 0,4 m2 |
25 bis 100,- |
0,50,-je Kalendertag (mindestens 10) |
|
Hinweisschilder über 0,4 m2 |
75 bis 300,- |
2,50,- je Kalendertag (mindestens 25) |
3.7 |
Flächenwerbung (Plakatanschlagtafeln, Werbetafeln, Plakatanschlag an Bauzäunen, u. ä.) Megaposter jem2 Ansichtsfläche |
90,- |
0,25,- je Kalendertag (mindestens 15) |
3.8 |
Masten (außer Fahnenmasten), soweit nicht im |
75 bis 300,- |
1,- je Kalendertag (mindestens 20) |
3.9 |
Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen |
50 bis 250,- |
1,50,- je Kalendertag (mindestens 30) |
|
Für Gerüste (soweit nicht von Bauzaun umschlossen), Werkzeug- und Unterkunftshütten u. ä. |
|
1,- je Kalendertag (mindestens 20) |
4. |
Sonstige Sondernutzungen (sofern nicht nach §4 der Satzung erlaubnisfrei) |
|
|
4.1 |
Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, |
|
5,- je Kalendertag (mindestens 50) |
4.2 |
Lagerung von Material |
|
5,- je Kalendertag (mindestens 50) |
4.3 |
Container (z.B. Bauschutt-, Glas-, Sammelcontainer o. ä.) |
60,- |
0,50,- je Kalendertag (mindestens 10) |
4.4 |
Bewegliche Verkaufsstände (außer Werbeverkaufsständen) Neuheitenverkauf |
|
5,- je Tag (50 bis 400,- je Monat) |
4.5 |
Warenauslagen vor den Geschäften direkt an der Hauswand |
25,- Jahr/m2 |
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4.6 |
Bürocontainer, Verkaufscontainer |
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50 bis 500,- je Monat |
4.7 |
Verkaufsstände für private Veranstaltungen in Fußgängerzonen je lfdm. Ausstellunsgfläche |
|
25,-/Veranstaltung |
4.8 |
Weihnachtsbaumverkaufsstände für die Zeit vom 10. bis 24. Dezember (maximal 200 m2 ) |
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|
in Fußgängerzonen |
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50,- pauschal |
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in anderen Bereichen |
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25,- pauschal |
4.9 |
Telefonzellen |
500,-/Telefonzelle |
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4.10 |
Briefkästen |
25,-/Briefkasten |
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4.11 |
Postablagekästen |
50,-/Ablagekasten |
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4.12 |
Betriebseinrichtungen derTelekommunikation und des |
50,-/Einrichtung |
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Die Stadt kann anstelle der zu entrichtenden öffentlichrechtlichen Gebühr nach 3.7 der Satzung auch einen Vom-Hundert-Satz des festgestellten steuerpflichtigen Umsatzes vertraglich vereinbaren, wenn die Stadt das Recht zur allgemeinen |
Die Verwaltungsgebühren setzen sich wie folgt zusammen:
7 |
Straßenrechtliche Genehmigungen (in Euro) |
|||
7.1 |
Verwaltungsgebühren für Sondernutzungen |
Erstantrag |
Verlängerung |
Unerlaubt |
7.1.1 |
Baustelleneinrichtung |
350,- bis 500,- |
60,- |
400,- bis 550,- |
7.1.2 |
Lagern von Baustoffen > 10m2, Überfahren des Gehweges in Querrichtung (Baustellenzufahrt) |
150,- |
30,- |
200,- |
7.1.3 |
Grundstückszufahrten |
150,- |
- |
200,- |
7.1.4 |
Gerüste (ohne Ämterbeteiligung), Aufstellung von Maschinen (Werkstattwagen, Schrägaufzüge), Lagerung von Material < 10m2 |
40,- |
20,- |
100,- |
7.1.5 |
Gerüste (mit Ämterbeteiligung) |
50,- |
20,- |
150,- |
7.1.6 |
Sonstige Container wie Büro-, Bau-, Mannschaftscontainer, Verkaufscontainer u.ä. Büro- und Baucontainer (soweit nicht in Baustelleneinrichtung integriert) |
200,- |
30,- |
250,- |
7.1.7 |
Schuttcontainer (Jahresplakette) |
40,- |
- |
350,- |
7.1.8 |
Sommergärten |
150,- |
20,- |
200,- |
7.1.9 |
Verkaufsstände Karitativstände, Warenauslagen, Automaten, Kunst, Flächenwerbung, Kundenstopper und Hinweisschilder u.ä. |
20,- bis 150,- |
20,- |
200,- |
7.1.10 |
Blumenkübel und Fahrradständer |
30,- |
- |
150,- |
7.1.11 |
Veranstaltungen |
250,- bis 750,- |
250,- |
300,- bis 800,- |
7.1.12 |
Aktionen anliegender Geschäftsleute |
50,- |
50,- |
100,- |
7.1.13 |
Sammelcontainer, Altkleidercontainer, Telefonstelen, Briefkästen, Postablagekästen u.ä. |
40,- |
- |
350,- |
7.1.14 |
Kabelbrücken, Längsverlegungen oberirdisch nach Prüfungsaufwand |
20,- bis 750,- |
30,- |
40,- bis 900,- |
7.1.15 |
Sonstige Sondernutzungen mit nur geringem Prüfungsaufwand |
20,- |
20,- |
150,- |
7.2 |
Verwaltungsgebühren für Gestattungen, Zustimmungen u.ä.(Euro) |
|
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7.2.1 |
Baugrubensicherung mit Ämterbeteiligung |
250,- bis 750,- |
|
7.2.2 |
Baugrubensicherung ohne Ämterbeteiligung |
200,- bis 400,- |
|
7.2.3 |
Kabel- und Leitungsführungen, unterirdisch |
200,- bis 400,- |
|
7.2.4 |
Schachtbauwerke |
200,- bis 400,- |
|
7.2.5 |
Pflanzlöcher im Gehweg |
120,- |
|
7.2.6 |
Unterbauungen |
200,- bis 400,- |
|
7.2.7 |
Ausragende Bauteile im Luftraum über der Straße |
50,- bis 350,- |
|
7.2.8 |
Überbauungen - Balkone, Erker, Vordächer u.ä. |
50,- bis 300,- |
|
7.2.9 |
Grundwassermessstellen |
200,- bis 400,- |
|
7.2.10 |
Beratungen und Informationen, Laufscheinverfahren |
20,- bis 100,- |
|
7.2.11 |
Sonstige Gestattungen nach Prüfungsaufwand |
40,- bis 750,- |
|
7.3 |
Verwaltungsgebühren für Aufbruchgenehmigungen, Trassengenehmigungen und Trassenzustimmungen |
|
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7.3.1 |
Aufbruchgenehmigung für Kellerisolierung |
|
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a) bis 10 Meter Baulänge pauschal |
100,- |
|
|
b) über 10 Meter Baulänge je lfd. m |
10,- |
|
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7.3.2 |
Aufbruchgenehmigung für Punktaufbrüche (Aufgrabungsgröße |
100,- |
|
7.3.3 |
Kanalanschluss (nur Firmen bzw. Eigentümerinnen/Eigentümer) |
100,- |
|
7.3.4 |
Zustimmungsverfahren des Wegebaulastträgers gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) |
100,- bis 2.500,- |
25% der jeweiligen Gebühr |
7.3.5 |
Sonstige Trassen- und Aufbruchgenehmigung gemäß Hessisches Straßengesetz (HStrG) |
100,- bis 2.500,- |
|
7.4 |
Auskunft aus der Straßenzustandsdatenbank |
10,- bis 50,- |
|
Die vollständige Satzung können Sie hier nachlesen:
Satzung Sondernutzung (pdf , 113KB)Download Link
Verwaltungsgebuehren_ASE (pdf , 4657KB)Download Link
Das Antragsformular für bauliche Sondernutzung und verkehrsrechtliche Anordnung finden Sie hier: Antrag auf bauliche Sondernutzung und verkehrsrechtliche Anordnung (pdf , 503KB)Download Link
Sie wollen einen Änderungsantrag stellen? Bitte benutzen Sie dieses Formular: Aenderungsantrag bauliche Sondernutzung und verkehrsrechtliche Anordnung (pdf , 443KB)Download Link
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