Durch Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird zum 01.04.2021 die Schlüsselzahl B 197 für
die Fahrerlaubnis der Klasse B erstmalig eingeführt (§ 17a FeV).
Wenn Sie im Rahmen
Ihrer Ausbildung durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachgewiesen haben, dass Sie zum sicheren,
verantwortungsvollem und umweltbewussten Führen eines Kraftfahrzeuges mit
Schaltgetriebe der Klasse B befähigt sind, wird auf die Automatikbeschränkung
verzichtet. Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird mit der nationalen Schlüsselzahl
B 197 versehen.
Diese Möglichkeit wird
sowohl Bewerbern um eine Fahrerlaubnis als grundsätzlich auch Inhabern einer beschränkten (Automatikauflage 78) Fahrerlaubnis der Klasse B eröffnet.
Hierbei ist folgendes
zu beachten:
Die Verwaltungsgebühr beträgt bis zu 61,40 €.
Zwischen dem „Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B“ und dem Eintrag der Schlüsselnummer B 197 im Führerscheindokument darf ein Jahr nicht überschritten werden.