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Mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 31.12.2019 wurde die Schlüsselzahl B 196 erstmalig eingeführt (§ 6b FeV). Die Schlüsselzahl 196 gilt für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Berechtigung gilt nur im Inland.
Die Schlüsselzahl 196 darf nur erteilt werden, wenn der Besitz der Klasse B seit mindestens 5 Jahren vorliegt.
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
Die Fahrerschulung für die Schlüsselzahl B 196 erfolgt über eine ausbildungsberechtigte Fahrschule. Die Inhalte der Fahrerschulung können Sie der Anlage 7b zur FeV entnehmen. Zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und dem Eintrag der Schlüsselnummer 196 darf ein Jahr nicht überschritten werden.
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vollständig vorzulegen
Die Verwaltungsgebühr
beträgt 37,30 €.
Sofern sofort die Aushändigung der
Klasse B mit Schlüsselzahl 196 erfolgen soll, besteht die Möglichkeit der
Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins. Hier fällt eine Zusatzgebühr in
Höhe von 8,70 Euro an.
Die Bearbeitungszeit beträgt
durchschnittlich 5 Wochen. Der Führerschein kann erst nach Vorlage der
Teilnahmebescheinigung durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt werden. Der
bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.
Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz erforderlich.