An wen muss ich mich wenden?
Seit 28.04.2020 gilt folgende Zuständigkeitsregelung gemäß § 47 Absatz 2 Nummer 6 Straßenverkehrs-Ordnung:
Zuständig ist "[...] die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat.
Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird [...]"