Zuständige Stelle
Zuständig sind die Frankfurter BürgerämterInternal Link.
Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein aktuell ausschließlich online beantragen: Online-DienstExternal Link
Zuständig sind die Frankfurter BürgerämterInternal Link.
Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein aktuell ausschließlich online beantragen: Online-DienstExternal Link
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) eines/einer Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hierfür benötigen
Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Beides ist
dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin abzugeben.
Derzeit ist es ausschließlich möglich, den Antrag online zu stellen:
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei.
Die Untersuchungskosten werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Die Zustellung auf dem Postweg dauert ca. eine Woche.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)
Sie brauchen keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen, oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Sollten Sie nach
weniger als 14 Monaten Ihren Arbeitgeber wechseln, müssen Sie dem neuen
Arbeitgeber das zuletzt gefertigte Ergebnis der Erstuntersuchung aushändigen.
Der bisherige
Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses die Bescheinigung auszuhändigen.
Bei Verlust des Untersuchungsberechtigungsscheins bekommen Sie einen Ersatzschein.