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Finanzielle und sonstige Hilfen

Untersuchungsberechtigungsschein

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Frankfurter BürgerämterInternal Link.

Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein aktuell ausschließlich online beantragen: Online-DienstExternal Link

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Leistungsbeschreibung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) eines/einer Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.


Hierfür benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Beides ist dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin abzugeben.

Verfahrensablauf

Derzeit ist es ausschließlich möglich, den Antrag online zu stellen:

  • Sie beantragen den Untersuchungsberechtigungsschein über unseren Online-DienstExternal Link.
  • Den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen schicken wir postalisch an Ihre Hauptwohnung. Die Zustellung dauert ca. eine Woche.

 

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie nehmen eine Arbeit auf (z.B. Ausbildung). Diese ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
  • Sie sind mit Hauptwohnung in Frankfurt am Main gemeldet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Für Nachuntersuchungen benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Beschäftigungsdauer.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei

Die Untersuchungskosten werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
  • Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Zustellung auf dem Postweg dauert ca. eine Woche.

Rechtsgrundlage

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)

Was sollte ich noch wissen?

Sie brauchen keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen, oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Sollten Sie nach weniger als 14 Monaten Ihren Arbeitgeber wechseln, müssen Sie dem neuen Arbeitgeber das zuletzt gefertigte Ergebnis der Erstuntersuchung aushändigen.
Der bisherige Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Bescheinigung auszuhändigen.

Bei Verlust des Untersuchungsberechtigungsscheins bekommen Sie einen Ersatzschein.

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