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Betreuung

Gesundheitsfürsorge

Zuständige Stelle

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Leistungsbeschreibung

Was tun, wenn die betreute Person nicht kranken- und pflegeversichert ist?

Der Betreuer/Vollmachtnehmer hat dafür zu sorgen, dass die betreute Person kranken- und pflegeversichert ist.

Wer gibt die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen?

Gehören Gesundheitssorge und Zustimmung zur Heilbehandlung zum Aufgabenkreis eines Betreuers, muss der Betreuer/Vollmachtnehmer an Stelle des Betreuten bezüglich nachfolgend aufgeführter Maßnahmen entscheiden, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, über eine medizinische Behandlung selbst zu entscheiden, weil er deren Umfang und Auswirkung nicht ermessen kann:

  • Untersuchung des Gesundheitszustandes
  • Heilbehandlung
  • ärztlicher Eingriff

Unter einer Heilbehandlung versteht man jede medizinische Maßnahme, die der Heilung, Linderung oder Vermeidung einer Krankheit dient. Darunter fällt sowohl eine Operation als auch die Behandlung mit Medikamenten oder ein therapeutisches Gespräch.

Was hat der Betreuer/Vollmachtnehmer vor Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme zu tun?

Der Betreuer/Vollmachtnehmer muss sich von einem Arzt über die Risiken und Konsequenzen der Behandlung umfassend aufklären lassen. Er soll mit dem Betreuten dann über diese Behandlung sprechen. Vor Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme haben sich der Betreuer/Vollmachtnehmer und der Arzt davon zu überzeugen, dass der Betreute die Bedeutung der konkreten Maßnahme versteht und einwilligungsfähig ist. Ist der Betreute einwilligungsfähig, so gilt sein Wille und der Betreuer/Vollmachtnehmer hat dies zu akzeptieren. Ist der Betreute nicht einwilligungsfähig, muss der Betreuer/Vollmachtnehmer entscheiden.

Welche Behandlungen bedürfen der besonderen Genehmigung des Betreuungsgerichts?

Wenn ersichtlich ist, dass eine erforderliche Behandlung mit einem erheblichen Risiko verbunden ist, muss der Betreuer/Vollmachtnehmer zuerst die Genehmigung des Gerichts einholen.

Ein erhebliches Risiko besteht dann, wenn der Betreute bei einer Operation oder sonstigen medizinischen Behandlung sterben oder langanhaltende gesundheitliche Schäden davontragen könnte, z.B. bei:

  • Herzoperationen
  • Gefäßoperationen
  • Operationen am Gehirn
  • Amputationen
  • Krebsbehandlung
  • Langzeitvergabe von Medikamenten

Wann ist keine Genehmigung des Gerichts erforderlich?

Ist der Betreute nicht mehr einwilligungsfähig und die Maßnahme ist ungefährlich, bedarf es keiner Genehmigung des Gerichts.

Der Betreuer/Vollmachtnehmer muss auch auf eine Genehmigung des Gerichts verzichten, wenn durch diesen Aufschub die Gesundheit des Betreuten gefährdet wird. In Notfällen entscheidet ein Arzt.

Im Zweifelsfall sollte der Betreuer/Vollmachtnehmer immer den Rat des Betreuungsgerichts einholen.

Was hat der Betreuer/Vollmachtnehmer beim Vorliegen einer Patientenverfügung zu tun?

Liegt eine Patientenverfügung vor, muss der Betreuer/Vollmachtnehmer überprüfen, ob die Festlegungen des Betroffenen immer noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Sollte dies der Fall sein, ist die Patientenverfügung für den Betreuer/Vollmachtnehmer und die Ärzte bindend.

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