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Beratung

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

An wen muss ich mich wenden?

An das Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main. Ihr Ansprechpartner ist das für Ihren Wohnort zuständige SozialrathausInternal Link. Bitte vereinbaren Sie dort einen Termin, bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fachkraft des Kinder- und Jugendhilfe Sozialdienstes.

Zuständige Stelle

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Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Kind von einer seelischen Behinderung betroffen oder davon bedroht ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll es Ihrem Kind ermöglichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

Es gibt sie in folgenden Formen:

  • ambulant
  • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen
  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen

Hinweis: Von einer seelische Behinderungen spricht mann dann, wenn neben einer seelischen Störung auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt.Die seelische Störung wird durch einen Facharzt/eine Fachärztin /Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychotherapie) diagnostiziert. Die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird durch ein Prüfverfahren des Kinder- und Jugendhilfesozialdienstes im zuständigen Sozialrathaus geprüft.

Zu seelische Störungen zählen zum Beispiel:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • seelische Störungen als Folge von:
  1. Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
  2. Anfallsleiden oder
  3. von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  • Suchtkrankheiten
  • Neurosen
  • Persönlichkeitsstörungen

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die beratende Fachkraft im Kinder- und Jugendhilfe Sozialdienst entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  • Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen

Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan oder wenn noch weitere Rehabilitationsträger beteiligt sind einen Hilfe-/Teilhabeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.

Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.


Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche besteht, wenn

  • die seelische Gesundheit höchstwahrscheinlich länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie, soweit vorhanden, Diagnosen, ärztliche Gutachten und weitere Stellungnahme (z.B. den individuellen Förderplan der Schule) zum Erstgespräch mit. Alles weitere klären Sie direkt mit dem Jugend- und Sozialamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Leistung trägt das Jugend- und Sozialamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Leistung entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

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